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Jagdliche Prüfungsordnung Ausgabe
2010 des Österreichischen Jagdspanielklubs beschlossen.
Der
ÖJGV beschloss auf Antrag des ÖJSpK in seiner Vorstandssitzung
am 21. Mai 2010 die Jagdliche Prüfungsordnung Ausgabe 2010 für
die vom ÖJSpK betreuten Spanielrassen.
23.Oktober 2010,
Jubiläumsschweissprüfung -
60 Jahre Kärntner Jägerschaft
Die diesjährige Schweißprüfung des ÖJGV für Jagdgebrauchshunde wird im
Bundesland Kärnten am 23. Oktober 2010 in Knappenberg, Kärnten in
Zusammenarbeit mit dem Kärntner Jagdhundeprüfungsverein veranstaltet.
Einladung
14. Erschwerte
Schweißprüfung als Schweißsonderprüfung ohne Richterbegleitung
Am Samstag, 4.
September 2010 in Sandl in den Revieren des
Czernin-Kinsky'sehen Forstgutes Rosenhof die 14. Erschwerte
Schweißprüfung als Schweißsonderprüfung ohne Richterbegleitung
aus.
Der OÖ. Landesjagdverband hat für diese Verbandsschweißprüfung
das Schweißleistungszeichen „Silberner Fährtenbruch" gestiftet.
Einladung
29.Schweißprüfung des ÖJGV "100 Jahre
Österreichischer
Kynologenverband"
Am 24. Oktober 2009 findet in Liebenau/Mühlviertel
die 29. Schweissprüfung des ÖJGV statt (Details siehe
Ausschreibungsformular). Der ÖJSpK kann pro Spanielrasse
grundsätzlich einen Hund nominieren. Interessenten werden
gebeten, sich ehestens beim Jagdreferenten zu melden. Interner
Meldeschluss ist der 24. Juli 2009. Für eine Nominierung durch
den Klub (bitte keine individuelle Anmeldung beim ÖJGV
vornehmen!) entscheidet neben der Reihenfolge des Einganges der
Anmeldung auch die nachgewiesene Qualifikation des Hundes. Die
Gesamtzahl seitens des ÖJGV ist mit 18 Teilnehmern beschränkt.
2.8.2008
Ergänzung der Zulassungsbestimmung zur Nennung von
Jagdspaniels in der Gebrauchshundeklasse
"Aufgrund der aktuellen Bestimmungen besteht das
Zulassungskriterium zur Nennung von Hunden der vom ÖJSpK
vertretenen Spanielrassen in der Gebrauchshundeklasse in einer
erfolgreich absolvierten (mindestens ein dritter Preis)
Anlagenprüfung (gemäß jeweils aktueller Jagdlicher
Prüfungsordnung des ÖJSpK oder einer von diesem anerkannten
mindestens gleichwertigen in einem Land der Ländergruppe B
absolvierten Prüfung). Dieses Kriterium gilt auch als eine der
Voraussetzungen zur Erlangung des Titels eines Internationalen
Schönheitschampions.
Angesichts des Umstandes, dass in der aktuellen Jagdlichen
Prüfungsordnung des ÖJSpK unter II. Prüfungsbestimmungen in A.
Jugend- und Anlagenprüfung beide Prüfungen hinsichtlich der zu
prüfenden Fächer in einem dargestellt werden und lediglich in
der Präambel ein Hinweis auf die Beachtung des Alters des Hundes
angeführt ist, und somit bei der Jugendprüfung die selben Fächer
geprüft werden wie bei der Anlagenprüfung, ist eine erfolgreich
absolvierte Jugendprüfung (mindestens ein Dritter Preis) gemäß
jeweils aktueller Jagdlicher Prüfungsordnung des ÖJSpK ebenfalls
als Zulassungskriterium zur Nennung von Hunden der vom ÖJSpK
betreuten Spanielrassen in der Gebrauchshundeklasse gültig. Dies
gilt, solange keine sonstigen Bestimmungen in einer allfälligen
zukünftigen Prüfungsordnung beschlossen werden, welche das
erfolgreiche Absolvieren (mindestens ein Dritter Preis) einer
Jugendprüfung gegenüber einer Anlagenprüfung erleichtern,
längstens jedoch bis zu einem anderslautenden Beschluss."
Hinweis: Dieser Beschluss hat keinerlei Auswirkungen auf andere
Zulassungskriterien wie z.B. ein allfälliges Mindestalter.
29.4.2008
JAGDHUNDE – HALTUNG und AUSBILDUNG
Im
Text des Bundestierschutzgesetzes ist seit Jänner 2008 nun auch
expressis verbis geregelt, dass die Haltung und Ausbildung
von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd eingesetzt werden,
unter das TSchG fallen.
Unter diese Tiere fallen jedenfalls auch die Jagdhunde.
Ausbildung von Jagdhunden ist unter den Begriff der „Haltung“
von Jagdhunden zu reihen, ist kompetenzmäßig vom
Bundesgesetzgeber zu regeln und unterliegt dem TSchG. Nur wenn
im Rahmen der Ausbildung von Jagdhunden auch Jagdhandlungen
gesetzt werden, ist diese nach den Bestimmungen der Jagdgesetze
der Länder durchzuführen.
Neben der Haltung von Jagdhunden ist das TSchG daher nur dann
für die Ausbildung von Jagdhunden relevant, soferne bei dieser
Ausbildung keine Jagdhandlungen gesetzt werden. Jagdhandlungen
(wie z.B. Nachstellen, Aufspüren, Suchen, Vorstehen,
Apportieren, Brackieren,…) stellen eine „Ausübung der Jagd“ dar,
egal aus welchem Grunde sie gesetzt werden – ob dabei auch ein
Jagdhund ausgebildet wird oder ob das bei dieser Jagdhandlung
nicht geschieht! „Ausübung der Jagd“ ist aber vom TSchG
ausgenommen und kann vom Bundesgesetzgeber im TSchG auch nicht
geregelt werden.
Der Bundesgesetzgeber ist für die Regelung der Ausbildung von
Jagdhunden unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes zuständig.
Unter „Tierschutz“ ist der Schutz des Lebens und des
Wohlbefindens der Tiere zu verstehen (Individualtierschutz).
Tierschutz umfasst Regelungen, die der Abwehr von Gefahren für
Tiere dienen, die für die mit dem Kompetenztatbestand
„Tierschutz“ umschriebene Verwaltungsmaterie typisch sind. Als
typisch sind insbesondere das Verbot der Tierquälerei und
Haltungsvorschriften anzusehen.
Daraus ergibt sich, dass der Bundesgesetzgeber unter dem
Gesichtspunkt des Tierschutzes insbesondere solche Regelungen
betreffend die Ausbildung von Jagdhunden treffen kann, die die
Hunde (oder andere in die Ausbildung involvierte Tiere) vor
unnötigen Qualen schützen sollen.
Unter dem Gesichtspunkt des Jagdrechts kann der
Landesgesetzgeber die Anforderungen, die an Jagdhunde zu stellen
sind, regeln. Somit kann der Landesgesetzgeber auch regeln,
welche Art von Ausbildung Jagdhunde haben müssen und wie der
Inhalt der Ausbildung gestaltet sein muss. Dabei hat der
Landesgesetzgeber jedoch die Bundeskompetenz Tierschutz zu
beachten. Dies bedeutet, dass der Landesgesetzgeber keine
Regelungen erlassen darf, die die Bundeskompetenz Tierschutz
unterlaufen würden.
So
dürfte der Landesgesetzgeber beispielsweise nicht eine bestimmte
Ausbildungsweise vorsehen, durch die jedenfalls der Tatbestand
der Tierquälerei erfüllt würde. Eine solche Ausbildungsweise
dürfte er im Sinne des oben beschriebenen Interessenausgleichs
nur dann vorsehen, wenn sie für die Ausbildung eines Jagdhundes
in einem bestimmten Fall unerlässlich ist und keine alternative
Ausbildungsmethode zur Verfügung steht
Zusammenfassung:
Die Arbeit mit dem Jagdhund, sohin auch die Ausbildung, in einem
Jagdgebiet auf einer Fläche, wo die Jagd nicht ruht, mit
gültiger Jagdkarte, stellt zweifelsfrei „Ausübung der Jagd“ dar.
Diese Jagdausübung wird durch das jeweilige Landesjagdgesetz
geregelt.
Zentralstelle Österr. Landesjagdverbände/2008-04-11
Hinweis für Hundeführer/innen
ohne Jagdkarte: Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang die
Jagdliche Prüfungsordnung des ÖJSpK, Abschnitt I, § 7, Punkte 2.
und 3.
Der Jagdreferent.
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