2.8.2008
Ergänzung der Zulassungsbestimmung zur Nennung von
Jagdspaniels in der Gebrauchshundeklasse
"Aufgrund der aktuellen Bestimmungen besteht das
Zulassungskriterium zur Nennung von Hunden der vom
ÖJSpK vertretenen Spanielrassen in der
Gebrauchshundeklasse in einer erfolgreich
absolvierten (mindestens ein dritter Preis)
Anlagenprüfung (gemäß jeweils aktueller Jagdlicher
Prüfungsordnung des ÖJSpK oder einer von diesem
anerkannten mindestens gleichwertigen in einem Land
der Ländergruppe B absolvierten Prüfung). Dieses
Kriterium gilt auch als eine der Voraussetzungen zur
Erlangung des Titels eines Internationalen
Schönheitschampions.
Angesichts des Umstandes, dass in der aktuellen Jagdlichen
Prüfungsordnung des ÖJSpK unter Punkt II.
Prüfungsbestimmungen A.Jugend- und
Anlagenprüfung beide Prüfungen hinsichtlich der zu
prüfenden Fächer in einem dargestellt werden und
lediglich in der Präambel ein Hinweis auf die
Beachtung des Alters des Hundes angeführt ist, und
somit bei der Jugendprüfung die selben Fächer
geprüft werden wie bei der Anlagenprüfung, ist eine
erfolgreich absolvierte Jugendprüfung (mindestens
ein Dritter Preis) gemäß jeweils aktueller Jagdlicher Prüfungsordnung des ÖJSpK ebenfalls als
Zulassungskriterium zur Nennung von Hunden der vom
ÖJSpK betreuten Spanielrassen in der
Gebrauchshundeklasse gültig. Dies gilt, solange
keine sonstigen Bestimmungen in einer allfälligen
zukünftigen Prüfungsordnung beschlossen werden,
welche das erfolgreiche Absolvieren (mindestens ein
Dritter Preis) einer Jugendprüfung gegenüber einer
Anlagenprüfung erleichtern, längstens jedoch bis zu
einem anderslautenden Beschluss."
Hinweis:
Dieser Beschluss hat keinerlei Auswirkungen auf
andere Zulassungskriterien wie z.B. ein allfälliges
Mindestalter.
Großram, 5.1.2008
Gemäß Vorstandsbeschluss
vom 05.01.2008 ist für die Zulassung der vom ÖJSpK
vertretenen Spanielrassen zur Teilnahme in der
Gebrauchshundeklasse bei nationalen und
internationalen Ausstellungen der Nachweis einer
erfolgreich bestandenen (mindest ein dritter Preis)
Anlagenprüfung oder höherwertiger Prüfung
erforderlich.
Anträge können
schriftlich, per Fax oder E-Mail unter Beilage einer
Kopie der Ahnentafel sowie entsprechender
Prüfungsnachweise beim Jagdreferenten gestellt
werden. Dieser leitet, nach Überprüfung der
Richtigkeit der Voraussetzungen, den Antrag mit
Bestätigungsvermerk auf dem entsprechenden Formular
des ÖKV an diesen weiter. Der ÖKV übermittelt nach
Überprüfung und Gegenzeichnung das Formular an den
Antragsteller, wobei die anfallenden Gebühren des
ÖKV direkt bei Antragsteller eingehoben werden.
Der Vorstand des
ÖJSpK
Beschluss ist mit sofortiger Wirkung gültig.
Hinweis: Mit diesem Beschluss
wurden die Bestimmungen des ÖJSpK in Einklang mit
den von ÖJGV und ÖKV gemeinsam getroffenen
Festlegungen gebracht. Eine Änderung der
Bestimmungen für die Zulassung von Jagdspaniels zum
CIB war in diesem Zusammenhang nicht erforderlich,
da diese bereits in der Vorstandssitzung vom Juni
2006 mit einer erfolgreich bestandenen
Anlagenprüfung festgelegt wurden.
Als "bestanden" gelten diejenigen
Prüfungen, bei welchen mindestens ein Dritter Preis
oder, sofern bei der entsprechenden Prüfung keine
Preise vergeben werden, die erforderliche
Mindestpunktezahl erreicht wurde, oder, sofern bei
der entsprechenden Prüfung weder Preise vergeben
noch das Erreichen von Mindestpunktezahlen
erforderlich ist, auf dem Prüfungszeugnis der
Umstand des erfolgten Bestehens der Prüfung mit
"bestanden" schriftlich dokumentiert und bestätigt
ist.