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Satzung
des Österreichischen
Jagdspanielklubs (ÖJSpK)
(mit Änderungen, beschlossen
durch die Generalversammlung vom 25. März 2006)
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeiten
des Vereins
1. Der im Jahre 1907 gegründete
Verein führt den Namen „Österreichischer Jagdspanielklub“ (ÖJSpK).
2. Er hat seinen Sitz in Wien und
erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet.
3. Der Klub gliedert sich in
Sektionen, in der Folge Landesgruppen (LG) genannt.
4. Er gehört dem
Österreichischen Kynologenverband (ÖKV) und dem
Österreichischen Jagdgebrauchshundeverband (ÖJGV) als
ordentliches Mitglied an.
5. Das Geschäftsjahr des ÖJSpK
entspricht dem Kalenderjahr und beginnt somit mit 1. Jänner
und endet mit 31. Dezember.
§ 2 Zweck des ÖJSpK
Der Zweck ist die Förderung des
allgemeinen Interesses am Spaniel, der Hoch- und Reinzucht,
sowie die Verbreitung der verschiedenen Spanielrassen der FCI
Gruppe 8, unter besonderer Bedachtnahme auf den wesensfesten
Begleit- und Jagdhund.
§ 3 Mittel zur Erreichung des
Vereinszweckes
1. Der Vereinszweck soll durch
die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen
Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen:
a) Herausgabe von
einheitlichen Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB),
b) Herausgabe der
Prüfungsordnung (PO) für jagdliche Prüfungen,
c) Namhaftmachung von
Leistungsrichteranwärtern und Leistungsrichtern,
d) Namhaftmachung von
Formwertrichteranwärtern und Formwertrichtern,
e) Veranstaltung von
Ausstellungen, Ausbildungskursen sowie jagdlichen und
nichtjagdlichen Prüfungen,
f) Aufrechterhaltung
hundesportlicher Verbindungen mit ausländischen
Spanielklubs, welche der „Federation Cynologique
Internationale“ (FCI) angehören,
g) Bekanntgabe und Erfassung
von Zuchthunden,
h) Information und
Öffentlichkeitsarbeit,
i) Herausgabe von
Publikationen,
j) Abhaltung von
Versammlungen und sonstigen Klubveranstaltungen,
k) Widmung von Preisen für
Ausstellungen und jagdliche Prüfungen.
3. Die erforderlichen
materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Erträge aus
Veranstaltungen,
c) Spenden, Schenkungen,
Widmungen für Klubzwecke und sonstige Zuwendungen.
4. Der ÖJSpK übt seine
Tätigkeit im Sinne der Gemeinnützigkeit unter Bedachtnahme auf
die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen insbesondere der
Bundesabgabenordnung (BAO) aus.
§ 4 Beitritte
1. Die Beitrittserklärung
stellt einen Antrag auf Aufnahme in den Klub als Mitglied dar,
sie ist schriftlich an die Geschäftsstelle des ÖJSpK zu
richten.
2. Der Antragsteller darf nicht
Mitglied eines der FCI nicht angehörigen Hundezuchtvereines
sein.
3. Der Name des Antragstellers
wird in der ÖKV - Zeitschrift „Unsere Hunde“ (UH)
veröffentlicht. Mitglieder des ÖJSpK haben bis zur dort
angegebenen Frist das Recht, gegen die Aufnahme Einspruch zu
erheben. Ein Einspruch ist schriftlich zu begründen und an die
Geschäftsstelle zu richten.
4. Über die Aufnahme als
Mitglied beschließt der Vorstand endgültig. Eine Ablehnung
durch den Vorstand ohne Angabe von Gründen ist möglich.
§ 5 Mitglieder
Dem ÖJSpK gehören ordentliche
Mitglieder, Familienmitglieder, Junior-Mitglieder und
Ehrenmitglieder an.
1. Ordentliche Mitglieder
können alle physischen Personen ab Vollendung des 18.
Lebensjahres, sowie juristische Personen werden.
2. Junior-Mitglieder können
Personen bis Vollendung des 18. Lebensjahres über Antrag des
gesetzlichen Vertreters werden.
a) Die Junior-Mitgliedschaft
geht am 1.1. des folgenden Kalenderjahres, in dem das 18.
Lebensjahr vollendet wird, in eine ordentliche
Mitgliedschaft über, ohne dass es einer gesonderten
Antragstellung bedarf.
b) Junior-Mitglieder haben
sämtliche Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder,
ausgenommen
· das Wahl- und Stimmrecht,
sowie
· das Recht der
Antragstellung zur Generalversammlung (GV) und zur LG -
Haupt-versammlung.
3. Zu Ehrenmitgliedern können
über Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der GV
Mitglieder ernannt werden, die sich entweder um den ÖJSpK im
Besonderen oder um die Zucht und Verwendung des Spaniels im
Allgemeinen besondere Verdienste erworben haben. Sie haben
alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes,
ausgenommen der Beitragszahlung nach § 6.
4. Die Mitglieder sind mit der
EDV - unterstützten Verarbeitung ihrer Daten einverstanden.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Jedes ordentliche Mitglied,
Familienmitglied und Junior-Mitglied hat einen jährlichen
Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der GV bestimmt
wird. Dieser ist innerhalb der vom Kassier gesetzten Frist
zur Zahlung fällig. Bei Nichtbezahlung bzw. unvollständiger
Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages (inkl. aller Beträge
für die durch das Mitglied über den ÖJSpK bestellten
Zeitschriften) bis zum Zeitpunkt der ÖJSpK –
Generalversammlung, werden alle Zusendungen von Zeitschriften
bis zur vollständigen Zahlung eingestellt. Ein Recht auf
Nachlieferungen besteht nicht.
2. Berufsjäger,
Jagdaufsichtsorgane, Junior-Mitglieder und Familienmitglieder
zahlen einen verminderten Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe vom
Vorstand beschlossen wird.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Austritt aus dem ÖJSpK,
2. Tod eines Mitgliedes (bei
juristischen Personen Verlust der Rechtspersönlichkeit),
3. Streichung wegen
Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages,
4. Ausschluss aus dem ÖJSpK.
ad 1. Der Austritt ist der
Geschäftsstelle des ÖJSpK schriftlich bekannt zu geben. Das
austretende Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages
für das laufende Jahr verpflichtet.
ad 3. Die Streichung erfolgt,
wenn das Mitglied nach Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages und
trotz schriftlicher Zahlungserinnerung mit mehr als einem
Jahresbeitrag in Verzug ist. Die Nachfrist für die Bezahlung
des Beitragsrückstandes wird vom Kassier festgelegt.
ad 4.
a) Ein Mitglied kann durch
Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Vor
Beschlussfassung durch den Vorstand ist das Mitglied zu
einer schriftlichen Äußerung aufzufordern, in der Folge
vorzuladen und anzuhören.
Ausschlussgründe sind unter
anderem:
aa) Verstoß gegen die
Satzung des ÖJSpK oder gegen dessen satzungsgemäße
Interessen,
bb) Verstoß gegen die
Grundsätze der Rassehundezucht,
cc) Schwerste Verfehlungen
gegen die ZEB,
dd) Verstoß gegen
Tierschutzgesetze,
b) Gegen den Beschluss des
Vorstandes über den Ausschluss kann das betroffene Mitglied
binnen vier Wochen nach Zustellung Einspruch an den Ehrenrat
erheben.
§ 8 Rechte der Mitglieder
1. Die Mitglieder genießen alle
Vorteile, welche der ÖJSpK satzungsgemäß und auf Grund
besonderer Bestimmungen gewährt. Alle Versammlungen und
Veranstaltungen des ÖJSpK sind ihnen zugänglich.
2. Die Mitglieder haben Sitz
und Stimmrecht, sowie das aktive und passive Wahlrecht bei
allen Wahlen und Abstimmungen in der LG, der sie angehören,
sowie das passive und aktive Wahlrecht in und zu den Organen
des ÖJSpK, sofern der Mitgliedsbeitrag nachweislich bezahlt
ist. (Ausnahmen siehe § 5 lit. 2.b Juniormitglieder).
3. Die Übertragung des Stimm-
und Wahlrechts ist unzulässig.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist
verpflichtet, die Satzung und alle veröffentlichten Beschlüsse
des ÖJSpK einzuhalten und die Klubzwecke tatkräftig zu
fördern.
2. Die Mitglieder sind
angehalten, ihre Spaniels in das vom ÖKV geführte Österr.
Hunde-zuchtbuch (ÖHZB) eintragen zu lassen und verpflichtet,
die ZEB des ÖKV und des ÖJSpK einzuhalten.
§ 10 Organe des ÖJSpK
I Generalversammlung
II Vorstand
III Rechnungsprüfer
IV Ehrenrat
I. Generalversammlung
A) Durchführung der GV
1. Die ordentliche GV hat im
ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattzufinden. Ort,
Zeitpunkt und Tagesordnung sind vom Vorstand den
Mitgliedern sechs Wochen vorher schriftlich bekannt zu
geben.
2. Anträge, mit Ausnahme des
Antrages der Rechnungsprüfer auf Entlastung des Vorstandes,
Anträge des Vorstandes und Antrag des Kassiers auf
Festlegung des Mitgliedsbeitrages, sind schriftlich drei
Wochen vor der GV mittels eingeschriebenem Brief bei der
Geschäftsstelle einzubringen.
3. Eine außerordentliche GV
kann vom Vorstand des ÖJSpK durch Beschlussfassung, den von
der GV gewählten Rechnungsprüfern oder von 1/10 der
Mitglieder mittels eingeschriebenen Briefs an die
Geschäftsstelle beantragt werden.
Der Antrag hat die Begründung
für die Einberufung der außerordentlichen GV zu beinhalten
und deren Tagesordnung.
Die außerordentliche
Generalversammlung muss binnen 8 Wochen nach
Beschlussfassung durch den Vorstand, oder nach Einlangen des
Antrages bei der Geschäftsstelle durchgeführt werden.
Anträge zu einer
außerordentlichen GV können nur zur beantragten Tagesordnung
gestellt werden.
4. Die GV ist beschlussfähig,
wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist
diese Anzahl nicht erschienen, so findet eine halbe Stunde
später eine GV mit gleicher Tagesordnung statt. Diese ist
ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.
5. Den Vorsitz in der GV
führt der Präsident oder im Fall seiner Verhinderung der
Vizepräsident, für den Fall der Verhinderung beider das
älteste Mitglied des Vorstandes, für den Fall der
Abwesenheit des gesamten Vorstandes das älteste anwesende
stimmberechtigte Mitglied.
6. Der Vorsitzende bestimmt,
soweit in der Satzung nicht anders vorgesehen, die Art der
Abstimmung.
7. Der Vorsitzende bestimmt
zwei Protokollführer, zwei Stimmprüfer (gleichzeitig als
Wahlhelfer) und bei Bedarf einen Wahlleiter.
8. Die GV beschließt, soweit
nicht anders bestimmt, durch absolute Mehrheit der gültigen
befürwortenden oder ablehnenden Stimmen. Einstimmigkeit ist
erforderlich für die freiwillige Auflösung des Klubs;
Zweidrittelmehrheit ist erforderlich für Satzungsänderungen.
B) Aufgaben der GV
1. Entgegennahme der
Tätigkeitsberichte und des Jahresabschlusses.
2. Entscheidung über den
Antrag der Rechnungsprüfer auf Entlastung des Vorstandes;
3. Wahl der
Vorstandsmitglieder, soweit sie nicht Obleute der LG sind.
a) Die Wahl der
Vorstandsmitglieder erfolgt auf Grund von Wahllisten. Der
Wahlvorschlag des Vorstandes wird mit der Einladung zur
GV bekannt gegeben. Alle ordentlichen Mitglieder,
Familienmitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht,
eine vollständige Wahlliste, welche die schriftliche
Zustimmung der genannten Kandidaten enthalten muss, bis
spätestens vier Wochen vor der GV bei der Geschäftsstelle
eingeschrieben einzubringen. Für die Einreichung von
Wahllisten ist die Verwendung des bei der Geschäftsstelle
erhältlichen Formblattes zwingend vorgeschrieben.
b) Auf jeder Liste ist bei
sonstiger Ungültigkeit ersichtlich zu machen, wer diese
einreicht.
c) Über die Wahllisten ist
in geheimer Wahl abzustimmen. Streichungen oder Zusätze
machen diese Stimme ungültig.
d) Jene Wahlliste gilt als
gewählt, welche die absolute Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erhält. Kann keine Wahlliste die absolute
Mehrheit erreichen, so ist ein zweiter Wahlgang
erforderlich. Im zweiten Wahlgang entscheidet die einfache
Mehrheit.
e) Wird nur ein
Wahlvorschlag eingebracht, so ist auch über diesen in
geheimer Wahl abzustimmen. Der Wahlvorschlag gilt als
gewählt, wenn er die einfache Mehrheit der gültigen
Stimmen erhält. Wird die einfache Mehrheit nicht erreicht,
ist innerhalb von 3 Monaten eine außerordentliche GV mit
dem einzigen Tagesordnungspunkt Neuwahlen, einzuberufen.
4. Satzungsänderungen;
5. jährliche Wahl zweier
Rechnungsprüfer und eines Ersatzrechungsprüfers;
6. Ernennung von
Ehrenmitgliedern;
7. Festsetzung des jährlichen
Mitgliedsbeitrages;
8. Entscheidung über
gestellte Anträge, soweit sie in den Aufgabenbereich der GV
fallen;
9. Wahl des Vorsitzenden des
Ehrenrats und seines Stellvertreters, diese dürfen nicht
Mitglieder des Vorstandes oder eines LG-Ausschusses sein.
10. Auflösung des Klubs.
C)
1. Über jede GV ist ein
Protokoll zu führen, aus dem die Tagesordnungspunkte, die
gefassten Beschlüsse und deren satzungsgemäßes
Zustandekommen ersichtlich sein müssen. Das Protokoll ist
vom Vorsitzenden und von den Protokollführern zu
unterfertigen.
2. Anträge, deren Gegenstand
nicht in den Aufgabenbereich der GV fallen, werden bekannt
gegeben, aber nicht behandelt.
3. Anträge mit Gegenstand aus
dem Aufgabenbereich der GV, die in der GV selbst gestellt
werden (Dringlichkeitsanträge), können nur dann einer
Abstimmung zugeführt werden, wenn mindestens zwei Drittel
der anwesenden Stimmberechtigten der sofortigen Behandlung
zustimmen.
II. Vorstand
1. Die Leitung des ÖJSpK hat
der Vorstand inne, welcher der GV rechenschaftspflichtig ist.
Der Vorstand hat alle Aufgaben wahrzunehmen, welche nicht
ausdrücklich durch die Satzung anderen Vereinsorganen
zugewiesen sind.
2. Alle Vorstandsmitglieder
sind ermächtigt, den in ihren Wirkungsbereich fallenden
Schriftverkehr (ausgenommen mit Behörden) ohne Gegenzeichnung
des Präsidenten zu unterfertigen, wobei das jeweilige Referat
anzuführen ist.
Der Vorstand besteht aus
a) Präsident
b) Vizepräsident
c)
Geschäftsstelle/Schriftführer
d) Kassier
e) Zuchtwart
f) Ausstellungsreferent
g) Jagdreferent
h) Öffentlichkeitsreferent
i) den in den Landesgruppen
gewählten LG - Obleuten.
3. Dem von der GV gewählten
Vorstand müssen mindestens 7 Klubmitglieder angehören, die für
eine Funktionsdauer von 3 Jahren gewählt werden. Die Übernahme
von Doppelfunktionen im Rahmen des Vorstands lt. § 10.II.2 Zif.
a) bis i) ist möglich sofern dies nicht wegen Unvereinbarkeit
durch das Vereinsgesetz ausgeschlossen ist.
4.
a/b) Der Präsident - bei
dessen Verhinderung der Vizepräsident - vertritt den Klub
nach außen.
Er vollzieht die Beschlüsse
der GV sowie des Vorstandes. Er führt in den Versammlungen
und Sitzungen den Vorsitz. Bei Verhinderung beider, gehen
deren Rechte und Pflichten auf das älteste Vorstandsmitglied
über.
c) Die Geschäftsstelle/der
Schriftführer
führt den Schriftverkehr des
ÖJSpK und die Sitzungsprotokolle.
d) Der Kassier
besorgt den Geldverkehr,
führt die Buchhaltung und trägt die Verantwortung für eine
sorgfältige Aufbewahrung aller Einzelbelege um deren
Verfügbarkeit für die Dauer von 7 Jahren sicherzustellen.
Verfügungen über Geld oder Geldwerte müssen vom Präsidenten
oder Vizepräsidenten gemeinsam mit dem Kassier unterzeichnet
werden.
e) Der Zuchtwart
hat die Aufgabe, die Züchter
in züchterischen Belangen zu beraten und das Recht die
Zuchteinrichtungen zu besichtigen. Er ist verantwortlich für
die Aufzeichnungen der Zuchtergebnisse, und hat die
Eintragungen in das ÖHZB vorzubereiten und zu überwachen
sowie für deren regelmäßige Veröffentlichung zu sorgen. Er
führt die Deckrüdenkartei.
f) Der Ausstellungsreferent
organisiert und koordiniert
Sonderausstellungen, Klubzuchtschauen, sowie alle
Veranstaltungen auf dem Ausstellungssektor.
g) Der Jagdreferent
Der Referent für das
jagdliche Prüfungswesen organisiert und koordiniert
jagdliche Prüfungen und Übungstage.“ auf „Der Jagdreferent
organisiert und koordiniert sämtliche jagdkynologische
Veranstaltungen des ÖJSpK und unterstützt den
Öffentlichkeitsreferenten bei der fachlichen
Öffentlichkeitsarbeit.
h) Der
Öffentlichkeitsreferent
hat die Aufgabe, die vom
ÖJSpK betreuten Spanielrassen gegenüber der Öffentlichkeit,
insbesondere durch Bemühen um Medienberichterstattung, der
Allgemeinheit zu präsentieren.
Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn alle Mitglieder von der
Vorstandssitzung verständigt wurden und mindestens fünf
Personen anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden. Ausgenommen davon ist ein
Beschluss über die Auflösung einer Landesgruppe, dieser
bedarf der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder gemäß
§10.II.2.a) bis i). Der Vorstand bestimmt die erforderlichen
Delegierten des Klubs und deren Stellvertreter zu
Veranstaltungen des ÖKV und des ÖJGV.
5. Alle Ämter des Vorstandes
sind Ehrenämter.
6. Sollten innerhalb der
Funktionsdauer des Vorstandes eines oder mehrere
Vorstandsmitglieder ausscheiden, so hat der Vorstand die
Pflicht, ein Klubmitglied mit der Amtsführung der vakanten
Stelle zu betrauen. Über diese Kooptierung ist in der nächsten
Generalversammlung abzustimmen, sofern in dieser nicht die
Neuwahl des Vorstandes stattfindet. Zur Bestätigung der
Kooptierung genügt die einfache Stimmenmehrheit.
7. Ein gemeinsamer Rücktritt
des gesamten Vorstandes innerhalb seiner Funktionsdauer ist
nur in einer GV möglich. Vom Rücktritt eines oder mehrere
Vorstandsmitglieder unberührt bleibt die persönliche Haftung
jedes einzelnen zurückgetretenen Vorstandsmitglieds gegenüber
dem Verein. Siehe VerG 2002 - 5. Abschnitt (Haftung für
Verbindlichkeiten des Vereins) §23 bis §26.
III. Die Rechnungsprüfer
1. überprüfen den vom Kassier
vorgelegten Rechnungsabschluss auf Ordnungsmäßigkeit und
satzungsgemäße Verwendung der Klubmittel.
2. Sie haben festgestellte
Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins
aufzuzeigen. Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass der
Vorstand auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden
Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist,
dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt
wird, so haben sie vom Vorstand die Einberufung einer GV zu
verlangen. Sie können auch selbst eine Außerordentliche GV
einberufen.
3. Die Rechnungsprüfung hat im
Zuge einer dafür einberufenen Vorstandssitzung in Anwesenheit
des Präsidenten, des Kassiers, des Zuchtwartes, des
Ausstellungsreferenten und des Referenten für das jagdliche
Prüfungswesen stattzufinden.
4. Die Rechnungsprüfer dürfen
weder mit einem Vorstandsmitglied verwandt oder verschwägert
sein noch im gemeinsamen Haushalt wohnen.
5. Der Antrag über die
Entlastung des Vorstandes in der Generalversammlung ist durch
die Rechnungsprüfer zu stellen.
6. Verletzt ein Mitglied des
Vorstands unter Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen
und gewissenhaften Organwalters seine gesetzlichen oder
satzungsgemäßen Pflichten oder rechtmäßige Beschlüsse des
Vorstands, so haftet es gemäß VerG § 24. (1) dem Verein für
den daraus entstandenen Schaden nach den §§ 1293 ff ABGB; dies
gilt sinngemäß auch für Rechnungsprüfer. Bei der Beurteilung
des Sorgfaltsmaßstabs ist die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit
zu berücksichtigen.
IV. Der Ehrenrat
1. Streitigkeiten aus dem
Vereinsverhältnis sind vor dem Ehrenrat als
Schlichtungseinrichtung des ÖJSpK auszutragen. Die
Schlichtungseinrichtung ist kein Schiedsgericht nach den §§
577 ff ZPO.
2. Der Ehrenrat setzt sich aus
dem von der GV für die Funktionsperiode des Vorstands
gewählten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem ebenso von
der GV für die Funktionsperiode des Vorstands gewählten
Stellvertreter und zwei in den Landesgruppen gewählten
Ehrenräten zusammen, die nicht selbst Partei sein dürfen. Die
für jedes Verfahren getrennt zu ermittelnden zwei LG-Ehrenräte
aus der Gruppe aller LG-Ehrenräte des ÖJSpK, erfolgt über
Losziehung unter der Aufsicht des Vorsitzenden des Ehrenrats
und zweier vom Vorstand bestimmter Vertreter aus dem Kreis der
Ämterführer und LG-Obleute.
3. Das Ansuchen um Einberufung
des Ehrenrats ist unter Angabe der detaillierten Begründung
inkl. aller sachdienlichen Unterlagen und Benennung von Zeugen
mittels eingeschriebenen Briefes an die Geschäftsstelle des
ÖJSpK zu richten.
4. Die Geschäftsstelle
übermittelt alle Schriftstücke gleichzeitig an den
Vorsitzenden des Ehrenrats und an die Gegenpartei. Die
Gegenpartei hat nun eine Frist von 30 Tagen zu den erhobenen
Vorwürfen beim Ehrenrat ebenso schriftlich Stellung zu nehmen
und eventuelle Zeugen zu benennen. Wird diese Frist versäumt
oder weigert sich die Gegenpartei zu den erhobenen Vorwürfen
Stellung zu nehmen, wird unbeschadet dieses Umstands durch den
Vorsitzenden des Ehrenrats eine Sitzung des Ehrenrats
einberufen zu der beide Parteien geladen werden.
5. Die Tätigkeit der Ehrenräte
ist ehrenamtlich und vertraulich, jedoch gebührt ein Anspruch
auf Ersatz der Barauslagen, der durch die unterliegende Partei
(bei Ausgleich durch beide Streitparteien) zu bezahlen ist.
6. Der Ehrenrat entscheidet mit
einfacher Stimmenmehrheit, ohne an Weisungen gebunden zu sein.
7. Stimmenthaltung ist
unzulässig. Der Vorsitzende hat nach Fällung des
Schiedsspruches dem Vorstand zu berichten. Die Kosten des
Verfahrens sind vom Unterlegenen, im Falle eines Vergleiches
von beiden Parteien zu gleichen Teilen zu tragen. Der Spruch
des Ehrenrats ist vereinsintern endgültig.
8. Über den Verlauf des
Ehrenratsverfahrens sind schriftliche Aufzeichnungen zu
führen. Die Entscheidung des Ehrenrats ist schriftlich
festzuhalten.
§ 11 LANDESGRUPPEN
Zur besseren regionalen Betreuung
der Mitglieder ist der ÖJSpK in Landesgruppen, untergliedert.
A. Mitgliedschaft zu einer
Landesgruppe
1. Grundsätzlich gehören alle
Mitglieder des ÖJSpK jener Landesgruppe (LG) an, welche für
ihre dem ÖJSpK bekannt gegebene Adresse bereits besteht.
Ausgenommen davon sind Auslandsmitglieder und Mitglieder,
die ausdrücklich schriftlich erklären, keiner Landesgruppe
angehören zu wollen.
2. Neue Mitglieder können mit
dem Antrag auf Aufnahme in den ÖJSpK bekannt geben, welcher
Landesgruppe sie beitreten möchten.
3. Ein Übertritt in eine
andere LG ist beliebig oft, jeweils mit Stichtag 1. Jänner,
möglich. Der Wechsel der LG muss vom übertretenden Mitglied
den beiden LG-Obmännern und dem Kassier des ÖJSpK
schriftlich mitgeteilt werden.
B. Gründung von Landesgruppen
1. Je Bundesland ist nur eine
LG zugelassen.
2. Proponenten für die
Gründung einer LG haben den Antrag an die Geschäftsstelle
des ÖJSpK zu richten.
a) Der Antrag hat die
schriftliche Willenserklärung zur Gründung einer LG von
mindestens 20 ordentlichen/Familien-/Ehrenmitgliedern des
ÖJSpK zu enthalten.
b) Weiteres muss der Antrag
einen Vorschlag über die Zusammensetzung des LG-Ausschusses
enthalten.
c) Der Antrag auf Neugründung
einer LG wird im Rahmen einer Vorstandssitzung vom Vorstand
des ÖJSpK geprüft und darüber entschieden.
d) Bei Genehmigung des
Antrags teilt der Vorstand des ÖJSpK seine Entscheidung dem
vorgeschlagenen Obmann der neuen LG mit. Dieser hat binnen
zwei Monaten nach Einlangen des Bescheides des Vorstandes
die Gründungsversammlung der LG einzuberufen.
e) Bei der
Gründungsversammlung sind alle ordentlichen/Ehrenmitglieder,
die laut Mitgliederliste des ÖJSpK in diesem Bundesland
wohnhaft sind oder auf der Proponentenliste aufscheinen und
nachweislich ihren Mitgliedsbeitrag bezahlt haben,
stimmberechtigt.
f) Gehen für ein Bundesland
vor Gründung einer LG mehrere Anträge auf Gründung einer
solchen LG ein, erhält der vorgeschlagene Obmann der ersten
Proponentenliste den Auftrag zur Durchführung der
LG-Gründungsversammlung, in der ein Vorstandsmitglied des
ÖJSpK den Vorsitz führt.
g) Die Anträge betreffend der
Zusammensetzung des LG-Ausschusses gelten als
Wahlvorschläge, welche bei der Gründungsversammlung zur
Abstimmung gelangen.
h) Die Proponenten und jene
Mitglieder, die ihren dem ÖJSpK bekannt gegebenen Wohnsitz
im Gebietsbereich der neu gegründeten LG haben, werden mit
der erfolgten Gründung der LG Mitglieder derselben.
C. Der Landesgruppenausschuss
1. Die Leitung der LG hat der
Landesgruppenausschuss inne, welcher aus mindestens vier
Mitgliedern der LG, und zwar
a) dem Obmann, welcher
gleichzeitig Vorstandsmitglied ist
b) dem Obmannstellvertreter
c) dem Kassier,
d) dem Schriftführer
besteht.
2. Für die Aufgaben, Rechte
und Pflichten der Mitglieder des Landesgruppenausschusses
gelten die Vorschriften der Satzung des ÖJSpK über den
Vorstand im Rahmen ihrer Tätigkeiten für die Landesgruppe
sinngemäß, wobei ein Mitglied des LG-Ausschusses auch die
Aufgaben der Geschäftsstelle erledigt. Der LG-Kassier
übergibt bis Ende Jänner jedes neuen Geschäftsjahres des
ÖJSpK einen schriftlichen, durch die LG-Rechnungsprüfer
geprüften und von diesen unterzeichneten LG
-Jahresabschlussbericht für das vergangene Kalenderjahr.
Dieser Bericht muss neben den Summen der Einnahmen/Ausgaben
auch den Kapitalstand, die Summe der bewerteten Vorräte lt.
Inventur und eine Inventur des unbewerteten
Sachanlagevermögens per Stichtag 1. Jänner und 31. Dezember
des vergangenen Jahres aufweisen.
3. Die Mitglieder des
LG-Ausschusses und ein Ehrenratsmitglied werden von der
LG-Hauptversammlung für eine Funktionsdauer von drei Jahren
gewählt. Ein gemeinsamer Rücktritt des gesamten Ausschusses
innerhalb seiner Funktionsdauer ist nur in einer
LG-Hauptversammlung möglich.
4. Vom Rücktritt eines oder
mehrere Ausschussmitglieder unberührt, bleibt die
persönliche Haftung jedes einzelnen zurückgetretenen
Ausschussmitglieds gegenüber dem Verein. Siehe VerG 2002 -
5. Abschnitt (Haftung für Verbindlichkeiten des Vereins) §23
bis §26.
D.
Landesgruppen-Hauptversammlung
I.
1. Die ordentliche
LG-Hauptversammlung hat im ersten Halbjahr eines jeden
Jahres stattzufinden.
2. Zu ihr sind alle
LG-Mitglieder und der Vorstand des ÖJSpK schriftlich 6
Wochen vorher unter Bekanntgabe von Ort, Zeitpunkt und der
Tagesordnung, einzuladen. Der Vorstand des ÖJSpK hat
mindestens einen von der GV gewählten Ämterführer zu der
LG-Hauptversammlung zu entsenden.
3. Den Vorsitz bei der
LG-Hauptversammlung führt der LG-Obmann oder sein
Stellvertreter, bei Verhinderung beider ein anwesendes
Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Ämterführer.
4. Gültige Beschlüsse der
LG-Hauptversammlung können nur im Rahmen des der LG
übertragenen selbstständigen Wirkungsbereiches gefasst
werden.
5. Darüber hinausgehende
Entschließungen in der LG sind als Anträge an den Vorstand
des ÖJSpK zu stellen.
II. Aufgaben der
LG-Hauptversammlung
1. Entgegennahme des
Tätigkeitsberichtes des Ausschusses und des
Jahresabschlusses.
2. Wahl des Ausschusses und
eines Mitglieds des Ehrenrats. Sollten innerhalb der
Funktionsdauer des Ausschusses eines oder mehrere
Ausschussmitglieder oder der gewählte Ehrenrat
ausscheiden, so hat der verbleibende Ausschuss die Pflicht
binnen 2 Monaten ein Klubmitglied ihrer Landesgruppe mit
der vakanten Stelle zu betrauen. Über diese Kooptierung
ist in der nächsten LG-Hauptversammlung abzustimmen,
sofern in dieser nicht die Neuwahl des Ausschusses
stattfindet. Zur Bestätigung der Kooptierung genügt die
einfache Stimmenmehrheit.
3. Jährliche Wahl eines
Rechnungsprüfers und eines Stellvertreters, für welche die
Rechte und Pflichten der Rechnungsprüfer des ÖJSpK
sinngemäß gelten. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht mit
einem Mitglied des Ausschusses der LG in einem
gemeinsamen Haushalt leben.
4. Entlastung des
LG-Ausschusses.
5. Abstimmung über
gestellte Anträge.
III.
1. Für die Einberufung,
Abwicklung, die Wahlen und die Abstimmungen in den
LG-Gründungs-, Haupt- und außerordentlichen Versammlungen
gelten sinngemäß die Vorschriften der Satzung des ÖJSpK
über die Abhaltung der GV, sofern dies nicht ausdrücklich
anders bestimmt ist.
2. Eine außerordentliche
LG-Hauptversammlung kann vom Vorstand des ÖJSpK, vom
LG-Ausschuss, oder von einem Drittel der stimmberechtigten
LG-Mitglieder jeweils unter Angabe der Begründung oder
bei gravierenden Mängeln in der Buchführung von den
LG-Rechnungsprüfern schriftlich beantragt werden, und hat
binnen 8 Wochen nach Einlangen des Antrages stattzufinden.
E. Finanzierung der LG
1.Den Landesgruppen fließen
10% der bezahlten Mitgliedsbeiträge aller
Landesgruppenmitglieder für das laufende Geschäftsjahr zu
(Kopfquote). Die Kopfquote wird von jenen Mitgliedern der
Landesgruppe berechnet, die bis Jahresende (Stichtag 31. 12.
d. l. J.) den Mitgliedsbeitrag für das laufende
Geschäftsjahr eingezahlt haben. Die Auszahlung erfolgt
spätestens 14 Tage nach dem Stichtag.
2. Der darüber hinausgehende
Aufwand der LG ist durch Erträge aus Veranstaltungen oder
Spenden aufzubringen.
F. Belange der LG
1. Die LG sind berechtigt,
LG-Schauen und - Prüfungen durchzuführen.
2. Für diese Veranstaltungen
ist hinsichtlich der Durchführung und des Nenngeldes das
Einvernehmen mit dem zuständigen Referenten des ÖJSpK
herzustellen.
3. Sonstige zur Betreuung der
Mitglieder und zur Förderung der Zwecke des ÖJSpK geeignete
Veranstaltungen, wie Übungs- und Trainingstage, Wandertage,
Ausbildungskurse etc. bedürfen keiner Zustimmung des
Vorstandes des ÖJSpK.
4. Alle LG-Mitglieder und die
Geschäftsstelle des ÖJSpK sind von allen Aktivitäten zu
unterrichten.
5. Alle Veranstaltungen der
LG können von allen Mitgliedern des ÖJSpK besucht werden.
6. Die LG stellen für
Veranstaltungen des ÖJSpK, die in ihrem territorialen
Bereich stattfinden, geeignete Mitarbeiter in Absprache mit
den zuständigen Referenten zur Ver-fügung.
G. Auflösung der LG
1. Die Auflösung einer
Landesgruppe kann nur aufgrund eines einstimmigen
Beschlusses des ÖJSpK Vorstands erfolgen.
2. Sinkt die Mitgliederzahl
einer LG zum Stichtag einer GV des ÖJSpK auf unter 20
Mitglieder ab, so hat die LG drei Jahre Zeit, die
Mindestanzahl von 20 Mitgliedern wieder zu erreichen. Sollte
innerhalb dieser Frist die erforderliche Anzahl nicht
erreicht werden kann diese LG aufgelöst werden.
3. Verliert, bedingt durch
einen gleichzeitigen Rücktritt des Obmanns und des
Obmannstellvertreters, der LG - Ausschuss seine
Handlungsfähigkeit, hat der letzte gewählte Ausschuss
gegenüber dem Vorstand des ÖJSpK binnen 14 Tagen Rechnung zu
legen, alle in seiner Verwahrung und der LG gehörigen
materiellen und immateriellen Werte und die LG-Kassa samt
eventuell erforderlicher Zugriffsberechtigungen dem ÖJSpK
Kassier zur treuhändischen Aufbewahrung zu übergeben. Der
letzte gewählte Ausschuss der LG haftet für etwaige
Verbindlichkeiten der LG. Bis zur Wahl eines neuen
LG-Ausschusses übernimmt der ÖJSpK- Vorstand die Betreuung
der LG-Mitglieder. Es wird durch ihn ehest möglich eine AO
LG-Hauptversammlung nur zum Zweck einer Neuwahl des LG
Ausschusses einberufen.
4. Die Mitglieder einer
aufgelösten LG können selbst entscheiden, welcher
bestehenden LG sie sich anschließen.
5.
a) Das nach Abzug der
Passiva vorhandene Vermögen der aufgelösten LG geht in der
Folge an jene LG, der sich die Mitglieder der aufgelösten
LG angeschlossen haben.
b) Schließen sich die
Mitglieder verschiedenen LG an, ist das Vermögen der
aufgelösten LG anteilsmäßig zu verteilen.
§ 12 Auflösung des Klubs
1. Die freiwillige Auflösung
des ÖJSpK kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und bei
Einstimmigkeit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
2. Diese GV hat auch - sofern
Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu
beschließen. Insbesondere hat sie Liquidatoren zu bestellen
und Beschluss darüber zu fassen, wem diese das nach Abdeckung
der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Dieses Vermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist,
gemeinnützigen jagdlich- kynologischen Zwecken unter
Bedachtnahme auf die einschlägigen Bestimmungen, insbesondere
der Bundesabgabenordnung (BAO), zufallen.
3. Der letzte Vorstand hat
entsprechend den Bestimmungen des Vereinsgesetzes die
freiwillige Auflösung des ÖJSpK der Vereinsbehörde schriftlich
anzuzeigen und ist verpflichtet, die Auflösung in der UH zu
veröffentlichen.
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