ÖSTERREICHISCHER JAGDSPANIELKLUB

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Zucht- und Eintragungsordnung (ZEO) des Österreichischen Jagdspanielklubs

Inhalt

 

 

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

§ 7

§ 8

§ 9

§ 10

§ 11

§ 12

§ 13

§ 14

§ 15

§ 16

§ 17

§ 18

§ 19

§ 20

§ 21

§ 22

§ 23

 

Präambel

Züchter

Zuchtrechtsabtretung

Zuchtzulassung

Zuchtalter

Deckakt

Ausländischer Deckrüde

Künstliche Besamung

Inzestzucht

Importe

Gliederung des ÖHZB, Eintragungen

Zuchtprädikate

Wurf

Wurfmeldung

Namensgebung

Wurfabnahme

Wurfanzahl, Wurfabstand

Kaiserschnitt

Welpenvermittlung

Zuchtwart, Wurfabnehmer

Sanktionen

Ausnahmegenehmigungen

Gebühren

Inkrafttreten, Übergangsfrist

 

 

Anhang 1 – Ergänzende Bestimmungen zur ZEO

Anhang 2 – Zugelassene Tierärzte für HD - Untersuchungen

Anhang 3 – Auszug der zugelassenen Tierärzte für klinische Augenuntersuchungen

 

 

PRÄAMBEL

Die Zucht- und Eintragungsordnung des ÖJSPK regeln die Zucht der Spanielrassen (FCI-Standard Nr.: 5, 109, 123, 124, 125, 126, 127, 167, 301) für das Gebiet der Republik Österreich. Grundlage dieser Zuchtordnung sind die Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEO) des Österreichischen Kynologenverband (ÖKV) und das Internationale Zuchtreglement der Federation Cynologique Internationale (FCI) sowie die geltenden österreichischen Tierschutz- und Tierhaltungsbestimmungen. Die ZEO ist für alle Züchter bindend, auch wenn sie nicht Mitglied im ÖJSPK sind sowie auf alle Zuchtvorgänge, aufgrund derer die Einrichtung des Österreichischen Hundezuchtbuches (ÖHZB) in Anspruch genommen wird, anzuwenden. Die ZEO betreffende allfällige ergänzende Beschlüsse sind als Anhänge zur ZEO beizufügen.

§ 1

ZÜCHTER UND IHRE RECHTE SOWIE PFLICHTEN

  1. Züchter ist der Eigentümer der Hündin zum Zeitpunkt der Belegung.

  2. Als Eigentümer gilt, wer den Hund unter einem rechtsgültigen Titel erworben hat, im unbestrittenen Besitz des Hundes ist und dies durch den rechtmäßigen Besitz der Ahnentafel, in die der vollständige Name, die Adresse und das Datum des Eigentumsübergangs eingetragen sind, nachweisen kann.

  3. Verantwortlich für die Auswahl der Zuchttiere und Zuchtergebnisse ist der Züchter. Der Züchter hat selbst für den Welpenverkauf zu sorgen.

  4. Der Züchter hat die Welpenkäufer über die Bedeutung von „A-“ und „B-“ Ahnentafeln aufzuklären.

  5. Der Besuch eines ÖJSpK - Züchterseminars ist für jeden Erstzüchter obligatorisch.

  6. Werden keine anderen Abmachungen getroffen, so gilt bei Eigentumsübergang einer trächtigen Hündin der neue Eigentümer als Züchter des zu erwartenden Wurfes.

§ 2

ZUCHTRECHTSABTRETUNG

  1. Das Recht zur Zuchtverwendung einer Hündin oder eines Deckrüden kann durch vertragliche Abmachung auf eine Drittperson übertragen werden (Zuchtrechtsabtretung).

  2. Die Zuchtrechtsabtretung ist schriftlich (ÖKV - Formular) und vor dem geplanten Deckakt zu vereinbaren. Eine Ausfertigung ist der Wurfmeldung beizulegen.

  3. Eine Zuchtrechtsabtretung ist nur dann wirksam, wenn der künftige Züchter im Besitz eines geschützten FCI-Zwingernamens ist und der geplante Wurf dann in Österreich fällt.

§ 3

ZUCHTZULASSUNG

  1. Grundsätzliche Voraussetzung für die Zuchtverwendung sind Gesundheit, rassetypisches Wesen und Aussehen des Zuchthundes.

  2. Erst die schriftliche Zuchtzulassung gestattet die Zuchtverwendung. Die Ausstellung derselben erfolgt durch den Zuchtwart. Der Hundebesitzer hat folgende Unterlagen beizubringen:

    1. Original - Ahnentafel

    2. HD - Befund (Hüftgelenksdysplasie) - Es darf mit Hunden gezüchtet werden, die einen HD-Befund der Grade A, B oder C aufweisen, wobei bei Grad C der Zuchtpartner mit HD – A befundet sein muss. Der Hund muss zum Zeitpunkt des Röntgens mindestens 12 Monate alt sein. Vor dem Röntgen ist der HD-Befundbogen beim Zuchtwart anzufordern. Der HD-Befundbogen ist vom Tierarzt der das Röntgen durchführt auszufüllen. Eine Überbefundung ist auf Wunsch des Hundebesitzers zulässig. Diese erfolgt über einen beim Zuchtwart gestellten Antrag

    3. Augen-Befund (nicht älter als 12 Monate)- Es darf gezüchtet werden mit Hunden, die einen Befund „frei“ von progressiver Retinaatrophie (PRA), hereditärem Katarakt (HC), Ektropium, Entropium und Retinadysplasie (RD) ausgenommen RD 1 (MRD) sind. Diese Untersuchungen sind ausschließlich von Mitgliedern der ECVO (European College of Veterinary Ophthalmologists) durchzuführen. Eine Überbefundung ist auf Wunsch des Hundebesitzers zulässig. Diese erfolgt über einen beim Zuchtwart gestellten Antrag. Sollte bei einer der jährlich wiederkehrenden Augenuntersuchung ein zuchtausschliessender Mangel festgestellt werden wird die Zuchtzulassung entzogen.

       
    4. Formwert - Es darf mit Hunden gezüchtet werden, die zwei Formwerte mit mindestens der Bewertung „sehr gut“ durch zwei verschiedene Formwertrichter auf einer Formwertbeurteilung in Österreich nachweisen. Das Mindestalter des Hundes für den zweiten Formwert ist 12 Monate.

§ 4

ZUCHTALTER

  1. Rüden dürfen ab erteilter Zuchtzulassung, jedoch frühestens mit 15 Monaten zum Decken verwendet werden.

  2. Hündinnen dürfen nach erteilter Zuchtzulassung, jedoch frühestens mit 18 Monaten, gedeckt werden. Hündinnen scheiden mit dem vollendeten 8. Lebensjahr (ausschlaggebend ist der Deckzeitpunkt) aus der Zucht aus.

§ 5

DECKAKT

  1. Vor dem Deckakt haben sich Deckrüden- und Hündinnenbesitzer vom Vorliegen von FCI - anerkannten Ahnentafeln und vom Vorliegen gültiger Zuchtzulassungen der Zuchtpartner zu überzeugen.

  2. Der Deckrüdenbesitzer hat nach dem Deckakt dem Züchter eine Deckbescheinigung (ÖKV - Formular) und eine Kopie der Ahnentafel des Deckrüden auszuhändigen. Die Deckbescheinigung ist vom Hündinnenbesitzer innerhalb von 14 Tagen an den Zuchtwart zu übersenden.

  3. Die Höhe der Deckgebühr und deren Zahlung sind ausschließlich zwischen Züchter und Deckrüdenbesitzer zu regeln. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird eine schriftliche Vereinbarung gemäß der ZEO des ÖKV empfohlen.

  4. Ein Nachdecken der Hündin innerhalb derselben Hitze durch einen anderen Rüden ist nicht zulässig.

§ 6

AUSLÄNDISCHER DECKRÜDE

  1. Wird eine in Österreich stehende Hündin von einem ausländischen Rüden gedeckt, so wird der Wurf nur eingetragen, wenn der Deckrüde in einem von der FCI anerkannten Zucht- oder Stammbuch eingetragen und in seinem Heimatland zur Zucht zugelassen ist.

  2. Vor Verwendung eines ausländischen Deckrüden ist der Zuchtwart in Kenntnis zu setzen und eine Kopie der Ahnentafel, der Zuchtzulassung und – soweit möglich – die unter § 3.2 angeführten Unterlagen zu übermitteln.

  3. Mit Rüden, die in Österreich die Zuchtbestimmungen nicht erfüllen und ins Ausland verkauft wurden, darf in Österreich nicht mehr gezüchtet werden, auch wenn sie später eine Zuchtzulassung eines anderen Landes aufweisen.

§ 7

KÜNSTLICHE BESAMUNG

Die Anwendung der Methode der künstlichen Besamung (mit Frischsamen, gekühltem oder tiefgefrorenem Samen) ist unter Beachtung der jeweils gültigen Bestimmungen des Internationalen Zuchtreglements der FCI und bestehender diesbezüglicher Verträge des ÖKV zulässig. Voraussetzung für die künstliche Besamung ist allerdings, dass sowohl der Deckrüde als auch die Zuchthündin bereits auf natürlichem Wege Nachkommen gebracht haben. Diesen Nachweis hat der Züchter im Rahmen der Eintragung in das ÖHZB beizubringen.

§ 8

INZESTZUCHT

Inzestzucht (Verpaarungen von Verwandten ersten Grades) ist nicht zulässig.

§ 9

IMPORTE

  1. Importierte Hunde, die zur Zucht verwendet werden sollen, sind unverzüglich in das ÖHZB einzutragen und unterliegen sodann der ZEO des ÖJSpK.

  2. Untersuchungsergebnisse von offiziellen Auswertungsstellen der jeweiligen Herkunftsländer werden übernommen, sofern sie den Zuchtvoraussetzungen des ÖJSpK gleichkommen. Der ÖJSpK anerkennt zur Zuchtzulassung Röntgenbefunde von Hunden mit einem Gesamt-Hip-Score bis 14, eine Seite darf nicht mehr als Hip-Score 7 aufweisen.

  3. Bei einer importierten trächtigen Hündin müssen sowohl die Hündin als auch der Deckrüde in einem von der FCI anerkannten Zucht-, bzw. Stammbuch eingetragen und in ihrem Heimatland zur Zucht zugelassen sein. Die Bescheinigung über die Zuchtzulassung beider Hunde, ausgestellt von der zuständigen ausländischen ZuchtbuchsteIle, sind der Anmeldung zur Einzeleintragung ins ÖHZB beizulegen. Vor einer weiteren Zuchtverwendung hat die Hündin die unter § 3 genannten Voraussetzungen für die Zuchtzulassung zu erfüllen.

§ 10

GLIEDERUNG DES ÖHZB, EINTRAGUNGEN

  1. Das ÖHZB besteht aus: A-Blatt, B-Blatt und Anhang (Register)

  2. In das A-Blatt werden Spaniels eingetragen, die hinsichtlich Abstammung und Zuchtvorgang allen diesbezüglichen Bestimmungen des ÖJSPK und des ÖKV entsprechen.

  3. In das B-Blatt werden jene Spaniels eingetragen, die zwar hinsichtlich ihrer Abstammung, allen diesbezüglichen Bestimmungen des ÖJSPK und auch des ÖKV entsprechen, nicht jedoch hinsichtlich der Zuchtzulassung der Elterntiere in Bezug auf Gesundheit, Leistungsfähigkeit und /oder Wesen. Die Eintragung in das B-Blatt bedeutet, dass diese Spaniels mit einem höheren Risiko bezüglich Gesundheit, Leistungsfähigkeit und /oder Wesen belastet sind als im A-Blatt eingetragene Spaniels.

    1. In das B-Blatt des ÖHZB eingetragene Spaniels haben Anspruch auf Löschung im B-Blatt und Übertragung in das A-Blatt, wenn die vom ÖJSPK geforderten medizinischen Untersuchungen bzw. Prüfungen der Elterntiere im Nachhinein erbracht werden und sodann den Vorgaben der ZEO des ÖJSPK entsprechen.

    2. Für im B-Blatt eingetragene Spaniels gilt Zuchtverbot. Es darf nur dann mit diesen gezüchtet werden, wenn auf Antrag des ÖJSPK der ÖKV - Vorstand eine Zuchtgenehmigung mit entsprechenden Auflagen erteilt. Der ÖKV - Zuchtbuchführer hat diesbezüglich die Empfehlung der ÖKV - Zuchtkommission einzuholen.

    3. Auf der Ahnentafel wird ein entsprechender Vermerk eingetragen. Im Wiederholungsfall (weiterer Antrag auf Eintragung ins B-Blatt) kann der ÖJSPK und / oder ÖKV ein Disziplinarverfahren anstrengen.

  4. Im Anhang (Register) können jene Spaniels eingetragen werden, für die keine oder nur unvollständige von der FCI anerkannte Ahnentafeln vorliegen. Deren standardgemäßes äußeres Erscheinungsbild muss von einem Formwertrichter bestätigt werden. Auch Nachkommen von ins Register eingetragenen Spaniels werden bis zum Vorliegen von drei Ahnenreihen im Sinne der Bestimmungen der ZEO des ÖKV im Register eingetragen. Im Anhang zum ÖHZB registrierte Spaniels dürfen nur mit Spaniels gepaart werden, die im A-Blatt des ÖHZB eingetragen sind.

    1. Bei Nichteinhaltung der Zuchtordnung des ÖJSPK und auch des ÖKV wird auf die Ahnentafel ein entsprechender Vermerk eingetragen und es gilt Zuchtverbot. Es darf nur dann mit diesen Spaniels gezüchtet werden, wenn auf Antrag des ÖJSPK der ÖKV - Vorstand eine Zuchtgenehmigung mit entsprechenden Auflagen erteilt. Der ÖKV - Zuchtbuchführer hat diesbezüglich die Empfehlung der ÖKV - Zuchtkommission einzuholen.

    2. Im Wiederholungsfall (weiterer Antrag auf Eintragung in das Register trotz Nichteinhaltung der Zuchtordnung) kann der ÖJSPK und / oder ÖKV ein Disziplinarverfahren anstrengen.

  5. Die Nachkommen von mit einem Zuchtverbot belegten Spaniels werden nicht in das ÖHZB eingetragen, es sei denn, es wurde auf Antrag des ÖJSPK durch den ÖKV - Vorstand eine Zuchtgenehmigung erteilt. Der ÖKV - Zuchtbuchführer hat diesbezüglich die Empfehlung der ÖKV - Zuchtkommission einzuholen.

§ 11

ZUCHTPRÄDIKATE

Die Vergabe von Zuchtprädikaten des OEJSpK wird nach Beschlussfassung durch den Vorstand im Anhang geregelt.

§ 12

WURF

Als Wurf gilt jede erfolgte Geburt, egal ob die Welpen aufgezogen werden oder nicht.

§ 13

WURFMELDUNG

  1. Der Zuchtwart ist binnen 8 Tagen vom gefallenen Wurf zu verständigen. Die Wurfmeldung (ÖKV - Formular) ist innerhalb von 3 Wochen nach erfolgtem Wurf vollständig ausgefüllt samt Original-Ahnentafel der Hündin sowie der Original ÖKV - Zwingerkarte (ev. Kopie) an den Zuchtwart zu übermitteln.

  2. Ein Leerbleiben der Hündin oder ein Verwerfen bzw. der Tod einzelner/aller Welpen ist dem Zuchtwart innerhalb von 8 Tagen zu melden.

§ 14

NAMENSGEBUNG

  1. Der Rufname des Rassehundes darf aus höchstens drei Wörtern bestehen. Ein gleicher Rufname darf vom selben Züchter erst nach zehn Jahren wieder verwendet werden. Die Rufnamen aller Hunde eines Wurfes müssen den gleichen Anfangsbuchstaben haben.

  2. Zuchtstättenname und Rufname gemeinsam dürfen 35 Buchstaben nicht überschreiten.

  3. Der Züchter hat für jede von ihm gezüchtete Rasse die Rufnamen der Würfe jeweils in alphabetischer Reihenfolge eintragen zu lassen.

§ 15

WURFABNAHME

  1. Die Wurfabnahme ist zweigeteilt und erfolgt vollkommen unabhängig voneinander und in beliebiger Reihenfolge ab dem 49. Lebenstag der Welpen durch einen vom Zuchtwart bestimmten regionalen ÖJSpK – Wurfabnehmer und einen vom Züchter gewählten Tierarzt. Bei der zeitlichen Abfolge sind  durch den Züchter die  individuellen Gegebenheiten bei den jeweiligen Terminvereinbarungen zu berücksichtigen. Die vollständige zweigeteilte Wurfabnahme ist Voraussetzung für die Ausstellung der Ahnentafeln.

  2. Der gesamte Wurf muss in Österreich aufgezogen werden und wird im Beisein der Mutterhündin in der Zuchtstätte abgenommen.

  3. Die Welpen müssen zu diesem Zeitpunkt gekennzeichnet, mehrmals entwurmt und aktiv schutzgeimpft (Staupe, Hepatitis, Leptospirose, Parvo, Zwingerhusten) sein. Die Kennzeichnung und die Impfung ist nachweislich (EU Heimtierausweis/PET PASSPORT) durch einen niedergelassenen Tierarzt durchzuführen.

  4. Die Mutterhündin muss zu diesem Zeitpunkt entwurmt und nachweislich geimpft sein.

  5. Welpen dürfen frühestens nach erfolgter Wurfabnahme abgegeben werden.

§ 16

WURFANZAHL, WURFABSTAND

Mit einer Hündin dürfen höchstens fünf Würfe gezüchtet werden. Einer Hündin ist jährlich nicht mehr als ein Wurf zuzumuten. Sind aus einem Wurf mehr als 6 Welpen großgezogen worden, muss der Hündin eine Zuchtpause von 12 Monaten - gerechnet von Decktag zu Decktag - gewährt werden.

§ 17

KAISERSCHNITT

Nach einem zweiten Kaiserschnitt scheidet die Hündin aus der Zucht aus.

§ 18

WELPENVERMITTLUNG

Die Welpenvermittlung ist eine Dienstleistung des ÖJSpK. Die Welpenvermittlung ist ausschließlich im Vollmachtsnamen des jeweiligen Züchters tätig und übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit von veröffentlichten Angaben. Es besteht kein wie immer gearteter Rechtsanspruch der Züchter gegenüber dem ÖJSpK und dessen Funktionären auf Vermittlung der Welpen.

§ 19

ZUCHTWART, WURFABNEHMER

  1. Der Zuchtwart ist für die Betreuung der Spanielrassen in Österreich gemäß der ZEO des ÖJSpK verantwortlich und steht allen ÖJSpK - Mitgliedern zur Beratung in Zuchtangelegenheiten zur Seite.

  2. Der Zuchtwart kontrolliert die Einhaltung der ZEO und ist verpflichtet, erbliche Defekte zu erfassen. Derartige Entwicklungen sind zu dokumentieren und erforderlichenfalls, deren Bekämpfung zu veranlassen. Diese Dokumentationen sind Eigentum des ÖJSpK.

  3. Der Zuchtwart wird für Wurfabnahmen durch fachkundige regionale Wurfkontrollore unterstützt. Die regionalen Wurfkontrollore werden über Vorstandsbeschluss bestimmt.

  4. Dem Zuchtwart und den Wurfkontrolloren soll zu einer angemessenen Tageszeit der Zutritt zur Zuchtstätte gewährt werden.

  5. Dem Zuchtwart und den Wurfkontrolloren sind vom Züchter alle sachdienlichen Auskünfte zu erteilen.

  6. Die Verwendung und das vollständige Ausfüllen der vom ÖJSpK Zuchtwart ausgestellten Formulare (Wurfkontrolle, Welpenkontrolle) ist zwingend vorgeschrieben.

  7. Lehnt ein Züchter den vom Zuchtwart für eine Wurfkontrolle beauftragten Wurfkontrollor aus persönlichen Gründen ab, muss der Züchter zusätzlich zur Eintragungsgebühr des ÖJSpK für die Entsendung eines anderen Wurfkontrollors die vollen Kosten entsprechend der amtlich geregelten Obergrenzen für die Reise (Fahrtkosten, Tagesdiäten) und eventuelle Nächtigungskosten lt. Beleg übernehmen.

§ 20

SANKTIONEN

  1. Der Zuchtwart ist zuständig für das Ahnden der Nichteinhaltung der ZEO des ÖJSPK durch:

    1. schriftliche Verwarnung

    2. erhöhte Eintragungsgebühr (mindestens jedoch ein Wegfall aller Ermäßigungen für Mitglieder und etwaiger Klubförderungen)

    3. Anzeige beim Ehrenrat

  2. Alle anderen Verstöße, die nicht bereits durch die angeführten Bestimmungen geregelt werden, können als Disziplinarangelegenheiten gemäß § 19 Abs. 2 der Satzungen des ÖKV geahndet werden.

§ 21

AUSNAHMEGENEHMIGUNGEN

Ansuchen um Ausnahmegenehmigungen zur ZEO des ÖJSpK müssen zeitgerecht und in schriftlicher Form an den Zuchtwart des ÖJSpK gerichtet werden.

  1. Bei Ausnahmegenehmigungen zu Bestimmungen administrativer Abläufe entscheidet der Zuchtwart alleine.

  2. Bei Ausnahmegenehmigungen zu Zuchtvorgängen ist das Ansuchen mindestens sechs Wochen vor der erwarteten Läufigkeit der Hündin gemeinsam mit einer detaillierten Begründung an den Zuchtwart zu richten und durch den Zuchtwart dem Vorstand zur Entscheidung vorzulegen. Im Bedarfsfall ist durch den Vorstand die Genehmigung der ÖKV Zuchtkommission einzuholen.

§ 22

GEBÜHREN

Für die Durchführung der entsprechenden Beurkundungen steht dem ÖJSpK und dem ÖKV eine Gebühr (Eintragungsgebühr) zu. Die Gebühr des ÖJSpK wird jährlich vom Vorstand in der Gebührenordnung festgelegt.

§ 23

INKRAFTTRETEN, ÜBERGANGSFRIST

  1. Die ZEO wurde am 21. August 2005 durch den Vorstand beschlossen und tritt am 01. Jänner 2006 in Kraft.

  2. Damit sind alle vorangegangen Zucht- und Eintragungsbestimmungen samt allfälligen ergänzenden Beschlüssen aufgehoben.

  3. Übergangsfrist:

    1. zu § 1.5: Der Besuch des ÖJSpK - Züchterseminars für Erstzüchter ist an einem der nächsten beiden Termine nachzuholen.

    2. zu § 16: Die Limitierung der Wurfanzahl betrifft ausschließlich Hündinnen mit Zuchtzulassung ab dem 1. Jänner 2005.

 


ANHANG 1

gemäß § 22 der ZEO des ÖJSpK

beschlossen durch den ÖJSpK - Vorstand am 21. August 2005
 

§ 3

ZUCHTZULASSUNG

 

Zu § 3

Einfarbige English Cocker Spaniels - dazu zählen schwarz, rot, golden, braun (liver), schwarz mit loh (black and tan), braun mit loh (liver and tan), zobel (sable) und zobel mit loh (sable and tan) - dürfen nur mit Einfarbigen gepaart werden, mehrfarbige Spaniels dürfen nur mit Mehrfarbigen gepaart werden.

 

Zu § 3.2.

Bei English Springer Spaniels ist für alle Zuchthunde ein DNA-Test auf Fucosidosis verpflichtend. Träger dürfen nur mit freien Tieren gepaart werden. Für direkte Nachkommen aus frei x frei – Paarungen wird der Wert Fuco-frei* in deren Ahnentafeln übernommen.

 

Zu § 3.2.c – Augenuntersuchung

Bei den Rassen English Cocker Spaniel und American Cocker Spaniel können die Züchter wählen, ob anstelle der jährlich wiederkehrenden Augenuntersuchungen (Durchführung lt. ZEO) ein anerkannter, einmaliger DNA - Test auf PRA/prcd durchgeführt wird. Eine einmalige klinische Augenuntersuchung ist jedoch zur Feststellung anderer Abweichungen verpflichtend. Hunde, die im DNA - Test den Befund „Träger“ oder „Befallen“ haben, dürfen nur mit DNA - untersuchten Hunden mit dem Befund „Frei“ gepaart werden.

Für direkte Nachkommen aus frei x frei – Paarungen wird der Wert Augen-frei* in deren Ahnentafeln übernommen. Falls diese Nachkommen zur Zucht herangezogen werden ist in der Folge nur mehr eine einmalige klinische Augenuntersuchung zur Feststellung anderer Abweichungen verpflichtend.

 

 

 

 

ANHANG 1

gemäß § 22 der ZEO des ÖJSpK beschlossen durch den Vorstand
 

§ 3

ZUCHTZULASSUNG – HD Vertrauentierärzte

·             

Nachstehende Tierärzte werden vom ÖJSpK zur Beurteilung und Befundung von Röntgen-Untersuchungen auf Hüftgelenksdysplasie mittels HD-Befundbogen autorisiert:

Vertrauenstierarzt und Begutachter

·            Ass. Prof. Dr. Michaela Gumpenberger, Veterinärmed. Universität Wien
Veterinärplatz 1, 1220 Wien, Tel. +43-1-25077 5700 od. 6460
Mail:
michaela.gumpenberger@vetmeduni.ac.at

·            Univ. Doz. Dr. Köppel Ewald, Landskrongasse 6, A-8600 Bruck an der Mur,
Tel.: 03862/58491-0, Mail:
office@tierklinik-bruck-mur.com

Vertrauenstierärzte

·            Tierklinik Dr. Helmut Kofler, Neulinggasse 32, 1030 Wien. Tel.:01 712 58 68
Mail:
office@tierklinik-neulinggasse.at

·            Vet. Rat  Dipl. TA Dr. Svastics Daniel, Gallgasse 9, A-1130 Wien, Tel.: 01/8045184

·            Tierklinik Dres. Dreier & Dr. Schöpf, Millöckergasse 2, A-2500 Baden bei Wien
Tel.: 02252/86212, Mail:
tierklinik@dreier.at

·            Dipl. TA Holper Erno, Waltersdorfer Straße 25. A-2500 Baden bei Wien,
Tel.: 02252/86658

·            Tierklinik Neunkirchen, Dr. Wollinger Andrea, Auzeile 22, A-2620 Neunkirchen, NÖ
Tel.: 02635/64125, Mail:
info@tierklinik-wollinger.at

·            Tierklinik Dr. Dipl. TA König Christian u. Uschi, Wiener Straße 63, A-3830 Waidhofen a d Thaya, Tel.: 02842/52159.-0, Mail: dr.koenig@netway.at

·            Tierklinik Leonding  Dr. Holler Karin, Mayrhansenstr 21, A-4060 Leonding, Tel.: 0732/672821-0, Mail: klinik@tierklinik-leonding.at

·            Dr. Pfeil Leopold, Leopold Werndl-Straße 28, A-4400 Steyr, Tel.: 07252/45456

·            Tierklinik Schwanenstadt, Dr. Schnötzinger Dietmar, Mühlfeldstraße 2, A-4690 Schwanenstadt
Tel.: 07673/6924-0, Mail:
tierklinik@schwanenstadt.at

·            Dr. Michael Enzfelder u Dr. Adalbert Fellner, Schnalla 100, A-4910 Ried im Innkreis
Tel.: 07752/82400

·            Dipl. TA Dr. Foditsch Herbert, Dürnbergstraße 15, A-5161 Elixhausen,
Tel.: 0662/480593

·            Tierklinik Oberalm Dr. Meissel Hannes, Halleiner Landesstraße 99, A- 5411 Oberalm
Tel.: 06245/85425, Mail: meissel@tierklinik-oberalm.at

·            Kleintierpraxis Dr. Felix Pfleger, Moserhofgasse 61, A-8010 Graz, Tel.: 0316/461889-0
Mail:
tier-pfleger@gmx.at

·            Tierklinik Dr. Spadiut Hubert, Peter Rosegger-Straße 91, A-8052 Graz, Tel.: 0316/28188
Mail:
spadiut.graz@aon.at

·            Dr. Pollhammer Christian, Zeltweger Straße 19, A-8741 Weißkirchen in Stmk, Tel.: 03577/81200
Mail:
tierkl.dr.pollhammer@aon.at

·            Dr. Pekarek Evelin, Radetzkystraße 10, A-9020 Klagenfurt, Tel.: 0463/512969-0
Mail:
tierklinik@utanet.at

·            Tierklinik Dr. Kurt Forisch, Piccostraße 8, A-9500 Villach, Tel.: 04242/41890
Mail:
office@tierklinik-dr.forisch.com

·            Dr.Jutta Ziegler, 5400 Hallein, Glaneckerweg 6, Tel. 06245-71851

·             

 

 

ANHANG 2

gemäß § 22 der ZEO des ÖJSpK beschlossen durch den ÖJSpK - Vorstand
 

§ 3

ZUCHTZULASSUNG Augenärzte

 

Zu § 3.2.c

Alle von der ECVO für Österreich autorisierten Tierärzte (siehe EVCO Homepage) gelten als Vertrauenstierärzte.

Vertrauenstierarzt und Begutachter
 Prof. Dr. Barbara Nell, Vet. Med. Universität Wien, Veterinärplatz 1, 1210 Wien, Tel: 01/25077-5332, Mail: barbara.nell@vu-wien.ac.at

Vertrauenstierärzte für Augenuntersuchungen:

Mag. Gerhard Fasching

Grünbachplatz 5

A-4600

Wels

(+43) (0)7242-351626

Dr. Adalbert Fellner

Schnalla 100

A-4910

Ried i.I.

(+43) (0)7752-82400

Dr. Hannes Gressl

Viktringerring 3

A-9020

Klagenfurt

(+43) (0)463-43455

Dr. Karin Holler

Mayrhansenstraße 21

A-4060

Leonding

(+43) (0)732-672821

Dr. Walter Holzhacker

Am Annenwald 6

A-3264

Gresten

(+43) (0)7487-2882

Dr. Jutta Kernstock

Traubengasse 3

A-1235

Wien

(+43) (0)1-8694798

Dr. Uschi König

Wienerstraße 63, .

A-3830

Waidhofen/T

(+43) (0)2842-52159

Mag. Günter Maaß

Heiligenkreuzerstraße 38A

A-2384

Breitenfurt

(+43) (0)2239-34332

Mag. Harald Mayr

Puchstraße 48

A-8020

Graz

(+43) (0)316-273359

Dr. Hannes Meißel

Landesstraße 99

A-5411

Oberalm

(+43) (0)6245-85425

Dr. Christian Pollhammer

Zeltwegerstraße 19

A-8741

Weißkirchen

(+43) (0)3577-81200

Dr. Peter Rechberger

Pulvermühlstraße 39

A-4040

Linz

(+43) (0)732-757252

Dr. Hubert Spadiut

Peter Roseggerstraße 91

A-8052

Graz

(+43) (0)316-281881

Dr. Sabine Volopich

Lastenstr. 2

A-1220

Hollabrunn

(+43) (0)2952 4949

 

 

   
   

 


 

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