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Zucht-
und Eintragungsordnung (ZEO) des Österreichischen
Jagdspanielklubs |
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Inhalt |
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§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23 |
Präambel
Züchter
Zuchtrechtsabtretung
Zuchtzulassung
Zuchtalter
Deckakt
Ausländischer Deckrüde
Künstliche
Besamung
Inzestzucht
Importe
Gliederung
des ÖHZB, Eintragungen
Zuchtprädikate
Wurf
Wurfmeldung
Namensgebung
Wurfabnahme
Wurfanzahl,
Wurfabstand
Kaiserschnitt
Welpenvermittlung
Zuchtwart,
Wurfabnehmer
Sanktionen
Ausnahmegenehmigungen
Gebühren
Inkrafttreten, Übergangsfrist |
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Anhang 1 –
Ergänzende Bestimmungen zur ZEO |
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Anhang 2 –
Zugelassene Tierärzte für HD - Untersuchungen |
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Anhang 3 –
Auszug der zugelassenen Tierärzte für klinische
Augenuntersuchungen |
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PRÄAMBEL
Die
Zucht- und Eintragungsordnung des ÖJSPK regeln die Zucht der
Spanielrassen (FCI-Standard Nr.: 5, 109, 123, 124, 125, 126,
127, 167, 301) für das Gebiet der Republik Österreich.
Grundlage dieser Zuchtordnung sind die Zucht- und
Eintragungsbestimmungen (ZEO) des Österreichischen
Kynologenverband (ÖKV) und das Internationale Zuchtreglement
der Federation Cynologique Internationale (FCI) sowie die
geltenden österreichischen Tierschutz- und
Tierhaltungsbestimmungen. Die ZEO ist für alle Züchter
bindend, auch wenn sie nicht Mitglied im ÖJSPK sind sowie
auf alle Zuchtvorgänge, aufgrund derer die Einrichtung des
Österreichischen Hundezuchtbuches (ÖHZB) in Anspruch
genommen wird, anzuwenden. Die ZEO betreffende allfällige
ergänzende Beschlüsse sind als Anhänge zur ZEO beizufügen. |
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§ 1 |
ZÜCHTER
UND IHRE RECHTE SOWIE PFLICHTEN
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Züchter ist der Eigentümer der Hündin zum Zeitpunkt der
Belegung.
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Als
Eigentümer gilt, wer den Hund unter einem rechtsgültigen
Titel erworben hat, im unbestrittenen Besitz des Hundes
ist und dies durch den rechtmäßigen Besitz der
Ahnentafel, in die der vollständige Name, die Adresse
und das Datum des Eigentumsübergangs eingetragen sind,
nachweisen kann.
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Verantwortlich für die Auswahl der Zuchttiere und
Zuchtergebnisse ist der Züchter. Der Züchter hat selbst
für den Welpenverkauf zu sorgen.
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Der
Züchter hat die Welpenkäufer über die Bedeutung von „A-“
und „B-“ Ahnentafeln aufzuklären.
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Der
Besuch eines ÖJSpK - Züchterseminars ist für jeden
Erstzüchter obligatorisch.
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Werden keine anderen Abmachungen getroffen, so gilt bei
Eigentumsübergang einer trächtigen Hündin der neue
Eigentümer als Züchter des zu erwartenden Wurfes.
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§ 2 |
ZUCHTRECHTSABTRETUNG
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Das
Recht zur Zuchtverwendung einer Hündin oder eines
Deckrüden kann durch vertragliche Abmachung auf eine
Drittperson übertragen werden (Zuchtrechtsabtretung).
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Die
Zuchtrechtsabtretung ist schriftlich (ÖKV - Formular)
und vor dem geplanten Deckakt zu vereinbaren. Eine
Ausfertigung ist der Wurfmeldung beizulegen.
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Eine
Zuchtrechtsabtretung ist nur dann wirksam, wenn der
künftige Züchter im Besitz eines geschützten
FCI-Zwingernamens ist und der geplante Wurf dann in
Österreich fällt.
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§ 3 |
ZUCHTZULASSUNG
-
Grundsätzliche Voraussetzung für die Zuchtverwendung
sind Gesundheit, rassetypisches Wesen und Aussehen des
Zuchthundes.
-
Erst
die schriftliche Zuchtzulassung gestattet die
Zuchtverwendung. Die Ausstellung derselben erfolgt durch
den Zuchtwart. Der Hundebesitzer hat folgende Unterlagen
beizubringen:
-
Original - Ahnentafel
-
HD - Befund (Hüftgelenksdysplasie) - Es darf mit
Hunden gezüchtet werden, die einen HD-Befund der
Grade A, B oder C aufweisen, wobei bei Grad C der
Zuchtpartner mit HD – A befundet sein muss. Der Hund
muss zum Zeitpunkt des Röntgens mindestens 12 Monate
alt sein. Vor dem Röntgen ist der HD-Befundbogen
beim Zuchtwart anzufordern. Der HD-Befundbogen ist
vom Tierarzt der das Röntgen durchführt auszufüllen.
Eine Überbefundung ist auf Wunsch des Hundebesitzers
zulässig. Diese erfolgt über einen beim Zuchtwart
gestellten Antrag
-
Augen-Befund (nicht älter als 12 Monate)- Es darf
gezüchtet werden mit Hunden, die einen Befund „frei“
von progressiver Retinaatrophie (PRA), hereditärem
Katarakt (HC), Ektropium, Entropium und
Retinadysplasie (RD) ausgenommen RD 1 (MRD) sind.
Diese Untersuchungen sind ausschließlich von
Mitgliedern der ECVO (European College of Veterinary
Ophthalmologists) durchzuführen. Eine Überbefundung
ist auf Wunsch des Hundebesitzers zulässig. Diese
erfolgt über einen beim Zuchtwart gestellten Antrag.
Sollte bei einer der jährlich wiederkehrenden
Augenuntersuchung ein zuchtausschliessender Mangel
festgestellt werden wird die Zuchtzulassung
entzogen.
-
Formwert - Es darf mit Hunden gezüchtet werden, die
zwei Formwerte mit mindestens der Bewertung „sehr
gut“ durch zwei verschiedene Formwertrichter auf
einer Formwertbeurteilung in Österreich nachweisen.
Das Mindestalter des Hundes für den zweiten Formwert
ist 12 Monate.
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§ 4 |
ZUCHTALTER
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Rüden dürfen ab erteilter Zuchtzulassung, jedoch
frühestens mit 15 Monaten zum Decken verwendet werden.
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Hündinnen dürfen nach erteilter Zuchtzulassung, jedoch
frühestens mit 18 Monaten, gedeckt werden. Hündinnen
scheiden mit dem vollendeten 8. Lebensjahr
(ausschlaggebend ist der Deckzeitpunkt) aus der Zucht
aus.
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§ 5 |
DECKAKT
-
Vor
dem Deckakt haben sich Deckrüden- und Hündinnenbesitzer
vom Vorliegen von FCI - anerkannten Ahnentafeln und vom
Vorliegen gültiger Zuchtzulassungen der Zuchtpartner zu
überzeugen.
-
Der
Deckrüdenbesitzer hat nach dem Deckakt dem Züchter eine
Deckbescheinigung (ÖKV - Formular) und eine Kopie der
Ahnentafel des Deckrüden auszuhändigen. Die
Deckbescheinigung ist vom Hündinnenbesitzer innerhalb
von 14 Tagen an den Zuchtwart zu übersenden.
-
Die
Höhe der Deckgebühr und deren Zahlung sind
ausschließlich zwischen Züchter und Deckrüdenbesitzer zu
regeln. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird eine
schriftliche Vereinbarung gemäß der ZEO des ÖKV
empfohlen.
-
Ein
Nachdecken der Hündin innerhalb derselben Hitze durch
einen anderen Rüden ist nicht zulässig.
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§ 6 |
AUSLÄNDISCHER DECKRÜDE
-
Wird
eine in Österreich stehende Hündin von einem
ausländischen Rüden gedeckt, so wird der Wurf nur
eingetragen, wenn der Deckrüde in einem von der FCI
anerkannten Zucht- oder Stammbuch eingetragen und in
seinem Heimatland zur Zucht zugelassen ist.
-
Vor
Verwendung eines ausländischen Deckrüden ist der
Zuchtwart in Kenntnis zu setzen und eine Kopie der
Ahnentafel, der Zuchtzulassung und – soweit möglich –
die unter § 3.2 angeführten Unterlagen zu übermitteln.
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Mit
Rüden, die in Österreich die Zuchtbestimmungen nicht
erfüllen und ins Ausland verkauft wurden, darf in
Österreich nicht mehr gezüchtet werden, auch wenn sie
später eine Zuchtzulassung eines anderen Landes
aufweisen.
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§ 7 |
KÜNSTLICHE BESAMUNG
Die
Anwendung der Methode der künstlichen Besamung (mit
Frischsamen, gekühltem oder tiefgefrorenem Samen) ist unter
Beachtung der jeweils gültigen Bestimmungen des
Internationalen Zuchtreglements der FCI und bestehender
diesbezüglicher Verträge des ÖKV zulässig. Voraussetzung für
die künstliche Besamung ist allerdings, dass sowohl der
Deckrüde als auch die Zuchthündin bereits auf natürlichem
Wege Nachkommen gebracht haben. Diesen Nachweis hat der
Züchter im Rahmen der Eintragung in das ÖHZB beizubringen. |
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§ 8 |
INZESTZUCHT
Inzestzucht (Verpaarungen von Verwandten ersten Grades) ist
nicht zulässig. |
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§ 9 |
IMPORTE
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Importierte Hunde, die zur Zucht verwendet werden
sollen, sind unverzüglich in das ÖHZB einzutragen und
unterliegen sodann der ZEO des ÖJSpK.
-
Untersuchungsergebnisse von offiziellen
Auswertungsstellen der jeweiligen Herkunftsländer werden
übernommen, sofern sie den Zuchtvoraussetzungen des
ÖJSpK gleichkommen. Der ÖJSpK anerkennt zur
Zuchtzulassung Röntgenbefunde von Hunden mit einem
Gesamt-Hip-Score bis 14, eine Seite darf nicht mehr als
Hip-Score 7 aufweisen.
-
Bei
einer importierten trächtigen Hündin müssen sowohl die
Hündin als auch der Deckrüde in einem von der FCI
anerkannten Zucht-, bzw. Stammbuch eingetragen und in
ihrem Heimatland zur Zucht zugelassen sein. Die
Bescheinigung über die Zuchtzulassung beider Hunde,
ausgestellt von der zuständigen ausländischen
ZuchtbuchsteIle, sind der Anmeldung zur Einzeleintragung
ins ÖHZB beizulegen. Vor einer weiteren Zuchtverwendung
hat die Hündin die unter § 3 genannten Voraussetzungen
für die Zuchtzulassung zu erfüllen.
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§ 10 |
GLIEDERUNG DES ÖHZB, EINTRAGUNGEN
-
Das
ÖHZB besteht aus: A-Blatt, B-Blatt und Anhang (Register)
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In
das A-Blatt werden Spaniels eingetragen, die
hinsichtlich Abstammung und Zuchtvorgang allen
diesbezüglichen Bestimmungen des ÖJSPK und des ÖKV
entsprechen.
-
In
das B-Blatt werden jene Spaniels eingetragen, die zwar
hinsichtlich ihrer Abstammung, allen diesbezüglichen
Bestimmungen des ÖJSPK und auch des ÖKV entsprechen,
nicht jedoch hinsichtlich der Zuchtzulassung der
Elterntiere in Bezug auf Gesundheit, Leistungsfähigkeit
und /oder Wesen. Die Eintragung in das B-Blatt bedeutet,
dass diese Spaniels mit einem höheren Risiko bezüglich
Gesundheit, Leistungsfähigkeit und /oder Wesen belastet
sind als im A-Blatt eingetragene Spaniels.
-
In das B-Blatt des ÖHZB eingetragene Spaniels haben
Anspruch auf Löschung im B-Blatt und Übertragung in
das A-Blatt, wenn die vom ÖJSPK geforderten
medizinischen Untersuchungen bzw. Prüfungen der
Elterntiere im Nachhinein erbracht werden und sodann
den Vorgaben der ZEO des ÖJSPK entsprechen.
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Für im B-Blatt eingetragene Spaniels gilt
Zuchtverbot. Es darf nur dann mit diesen gezüchtet
werden, wenn auf Antrag des ÖJSPK der ÖKV - Vorstand
eine Zuchtgenehmigung mit entsprechenden Auflagen
erteilt. Der ÖKV - Zuchtbuchführer hat diesbezüglich
die Empfehlung der ÖKV - Zuchtkommission einzuholen.
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Auf der Ahnentafel wird ein entsprechender Vermerk
eingetragen. Im Wiederholungsfall (weiterer Antrag
auf Eintragung ins B-Blatt) kann der ÖJSPK und /
oder ÖKV ein Disziplinarverfahren anstrengen.
-
Im
Anhang (Register) können jene Spaniels eingetragen
werden, für die keine oder nur unvollständige von der
FCI anerkannte Ahnentafeln vorliegen. Deren
standardgemäßes äußeres Erscheinungsbild muss von einem
Formwertrichter bestätigt werden. Auch Nachkommen von
ins Register eingetragenen Spaniels werden bis zum
Vorliegen von drei Ahnenreihen im Sinne der Bestimmungen
der ZEO des ÖKV im Register eingetragen. Im Anhang zum
ÖHZB registrierte Spaniels dürfen nur mit Spaniels
gepaart werden, die im A-Blatt des ÖHZB eingetragen
sind.
-
Bei Nichteinhaltung der Zuchtordnung des ÖJSPK und
auch des ÖKV wird auf die Ahnentafel ein
entsprechender Vermerk eingetragen und es gilt
Zuchtverbot. Es darf nur dann mit diesen Spaniels
gezüchtet werden, wenn auf Antrag des ÖJSPK der ÖKV
- Vorstand eine Zuchtgenehmigung mit entsprechenden
Auflagen erteilt. Der ÖKV - Zuchtbuchführer hat
diesbezüglich die Empfehlung der ÖKV -
Zuchtkommission einzuholen.
-
Im Wiederholungsfall (weiterer Antrag auf Eintragung
in das Register trotz Nichteinhaltung der
Zuchtordnung) kann der ÖJSPK und / oder ÖKV ein
Disziplinarverfahren anstrengen.
-
Die
Nachkommen von mit einem Zuchtverbot belegten Spaniels
werden nicht in das ÖHZB eingetragen, es sei denn, es
wurde auf Antrag des ÖJSPK durch den ÖKV - Vorstand eine
Zuchtgenehmigung erteilt. Der ÖKV - Zuchtbuchführer hat
diesbezüglich die Empfehlung der ÖKV - Zuchtkommission
einzuholen.
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§ 11 |
ZUCHTPRÄDIKATE
Die
Vergabe von Zuchtprädikaten des OEJSpK wird nach
Beschlussfassung durch den Vorstand im Anhang geregelt. |
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§ 12 |
WURF
Als Wurf
gilt jede erfolgte Geburt, egal ob die Welpen aufgezogen
werden oder nicht. |
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§ 13 |
WURFMELDUNG
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Der
Zuchtwart ist binnen 8 Tagen vom gefallenen Wurf zu
verständigen. Die Wurfmeldung (ÖKV - Formular) ist
innerhalb von 3 Wochen nach erfolgtem Wurf vollständig
ausgefüllt samt Original-Ahnentafel der Hündin sowie der
Original ÖKV - Zwingerkarte (ev. Kopie) an den Zuchtwart
zu übermitteln.
-
Ein
Leerbleiben der Hündin oder ein Verwerfen bzw. der Tod
einzelner/aller Welpen ist dem Zuchtwart innerhalb von 8
Tagen zu melden.
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§ 14 |
NAMENSGEBUNG
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Der
Rufname des Rassehundes darf aus höchstens drei Wörtern
bestehen. Ein gleicher Rufname darf vom selben Züchter
erst nach zehn Jahren wieder verwendet werden. Die
Rufnamen aller Hunde eines Wurfes müssen den gleichen
Anfangsbuchstaben haben.
-
Zuchtstättenname und Rufname gemeinsam dürfen 35
Buchstaben nicht überschreiten.
-
Der
Züchter hat für jede von ihm gezüchtete Rasse die
Rufnamen der Würfe jeweils in alphabetischer Reihenfolge
eintragen zu lassen.
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§ 15 |
WURFABNAHME
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Die
Wurfabnahme ist zweigeteilt und erfolgt vollkommen
unabhängig voneinander und in beliebiger Reihenfolge ab
dem 49. Lebenstag der Welpen durch einen vom Zuchtwart
bestimmten regionalen ÖJSpK – Wurfabnehmer und einen vom
Züchter gewählten Tierarzt. Bei der zeitlichen Abfolge
sind durch den Züchter die individuellen Gegebenheiten
bei den jeweiligen Terminvereinbarungen zu
berücksichtigen. Die vollständige zweigeteilte
Wurfabnahme ist Voraussetzung für die Ausstellung der
Ahnentafeln.
-
Der
gesamte Wurf muss in Österreich aufgezogen werden und
wird im Beisein der Mutterhündin in der Zuchtstätte
abgenommen.
-
Die
Welpen müssen zu diesem Zeitpunkt gekennzeichnet,
mehrmals entwurmt und aktiv schutzgeimpft (Staupe,
Hepatitis, Leptospirose, Parvo, Zwingerhusten) sein. Die
Kennzeichnung und die Impfung ist nachweislich (EU
Heimtierausweis/PET PASSPORT) durch einen
niedergelassenen Tierarzt durchzuführen.
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Die
Mutterhündin muss zu diesem Zeitpunkt entwurmt und
nachweislich geimpft sein.
-
Welpen dürfen frühestens nach erfolgter Wurfabnahme
abgegeben werden.
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§ 16 |
WURFANZAHL, WURFABSTAND
Mit
einer Hündin dürfen höchstens fünf Würfe gezüchtet werden.
Einer Hündin ist jährlich nicht mehr als ein Wurf zuzumuten.
Sind aus einem Wurf mehr als 6 Welpen großgezogen worden,
muss der Hündin eine Zuchtpause von 12 Monaten - gerechnet
von Decktag zu Decktag - gewährt werden. |
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§ 17 |
KAISERSCHNITT
Nach
einem zweiten Kaiserschnitt scheidet die Hündin aus der
Zucht aus. |
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§ 18 |
WELPENVERMITTLUNG
Die
Welpenvermittlung ist eine Dienstleistung des ÖJSpK. Die
Welpenvermittlung ist ausschließlich im Vollmachtsnamen des
jeweiligen Züchters tätig und übernimmt keine Haftung für
die Richtigkeit von veröffentlichten Angaben. Es besteht
kein wie immer gearteter Rechtsanspruch der Züchter
gegenüber dem ÖJSpK und dessen Funktionären auf Vermittlung
der Welpen. |
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§ 19 |
ZUCHTWART, WURFABNEHMER
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Der
Zuchtwart ist für die Betreuung der Spanielrassen in
Österreich gemäß der ZEO des ÖJSpK verantwortlich und
steht allen ÖJSpK - Mitgliedern zur Beratung in
Zuchtangelegenheiten zur Seite.
-
Der
Zuchtwart kontrolliert die Einhaltung der ZEO und ist
verpflichtet, erbliche Defekte zu erfassen. Derartige
Entwicklungen sind zu dokumentieren und
erforderlichenfalls, deren Bekämpfung zu veranlassen.
Diese Dokumentationen sind Eigentum des ÖJSpK.
-
Der
Zuchtwart wird für Wurfabnahmen durch fachkundige
regionale Wurfkontrollore unterstützt. Die regionalen
Wurfkontrollore werden über Vorstandsbeschluss bestimmt.
-
Dem
Zuchtwart und den Wurfkontrolloren soll zu einer
angemessenen Tageszeit der Zutritt zur Zuchtstätte
gewährt werden.
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Dem
Zuchtwart und den Wurfkontrolloren sind vom Züchter alle
sachdienlichen Auskünfte zu erteilen.
-
Die
Verwendung und das vollständige Ausfüllen der vom ÖJSpK
Zuchtwart ausgestellten Formulare (Wurfkontrolle,
Welpenkontrolle) ist zwingend vorgeschrieben.
-
Lehnt ein Züchter den vom Zuchtwart für eine
Wurfkontrolle beauftragten Wurfkontrollor aus
persönlichen Gründen ab, muss der Züchter zusätzlich zur
Eintragungsgebühr des ÖJSpK für die Entsendung eines
anderen Wurfkontrollors die vollen Kosten entsprechend
der amtlich geregelten Obergrenzen für die Reise
(Fahrtkosten, Tagesdiäten) und eventuelle
Nächtigungskosten lt. Beleg übernehmen.
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§ 20 |
SANKTIONEN
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Der
Zuchtwart ist zuständig für das Ahnden der
Nichteinhaltung der ZEO des ÖJSPK durch:
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schriftliche Verwarnung
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erhöhte Eintragungsgebühr (mindestens jedoch ein
Wegfall aller Ermäßigungen für Mitglieder und
etwaiger Klubförderungen)
-
Anzeige beim Ehrenrat
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Alle
anderen Verstöße, die nicht bereits durch die
angeführten Bestimmungen geregelt werden, können als
Disziplinarangelegenheiten gemäß § 19 Abs. 2 der
Satzungen des ÖKV geahndet werden.
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§ 21 |
AUSNAHMEGENEHMIGUNGEN
Ansuchen
um Ausnahmegenehmigungen zur ZEO des ÖJSpK müssen
zeitgerecht und in schriftlicher Form an den Zuchtwart des
ÖJSpK gerichtet werden.
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Bei
Ausnahmegenehmigungen zu Bestimmungen administrativer
Abläufe entscheidet der Zuchtwart alleine.
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Bei
Ausnahmegenehmigungen zu Zuchtvorgängen ist das Ansuchen
mindestens sechs Wochen vor der erwarteten Läufigkeit
der Hündin gemeinsam mit einer detaillierten Begründung
an den Zuchtwart zu richten und durch den Zuchtwart dem
Vorstand zur Entscheidung vorzulegen. Im Bedarfsfall ist
durch den Vorstand die Genehmigung der ÖKV
Zuchtkommission einzuholen.
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§ 22 |
GEBÜHREN
Für die
Durchführung der entsprechenden Beurkundungen steht dem
ÖJSpK und dem ÖKV eine Gebühr (Eintragungsgebühr) zu. Die
Gebühr des ÖJSpK wird jährlich vom Vorstand in der
Gebührenordnung festgelegt. |
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§ 23 |
INKRAFTTRETEN, ÜBERGANGSFRIST
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Die
ZEO wurde am 21. August 2005 durch den Vorstand
beschlossen und tritt am 01. Jänner 2006 in Kraft.
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Damit sind alle vorangegangen Zucht- und
Eintragungsbestimmungen samt allfälligen ergänzenden
Beschlüssen aufgehoben.
-
Übergangsfrist:
-
zu § 1.5: Der Besuch des ÖJSpK - Züchterseminars für
Erstzüchter ist an einem der nächsten beiden Termine
nachzuholen.
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zu § 16: Die Limitierung der Wurfanzahl betrifft
ausschließlich Hündinnen mit Zuchtzulassung ab dem
1. Jänner 2005.
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ANHANG 1
gemäß §
22 der ZEO des ÖJSpK
beschlossen durch den ÖJSpK - Vorstand am 21. August 2005
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§ 3 |
ZUCHTZULASSUNG |
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Zu § 3
Einfarbige English Cocker Spaniels - dazu zählen schwarz,
rot, golden, braun (liver), schwarz mit loh (black and tan),
braun mit loh (liver and tan), zobel (sable) und zobel mit
loh (sable and tan) - dürfen nur mit Einfarbigen gepaart
werden, mehrfarbige Spaniels dürfen nur mit Mehrfarbigen
gepaart werden. |
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Zu §
3.2.
Bei
English Springer Spaniels ist für alle Zuchthunde ein
DNA-Test auf Fucosidosis verpflichtend. Träger dürfen nur
mit freien Tieren gepaart werden. Für direkte Nachkommen aus
frei x frei – Paarungen wird der Wert Fuco-frei* in deren
Ahnentafeln übernommen. |
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Zu §
3.2.c – Augenuntersuchung
Bei den
Rassen English Cocker Spaniel und American Cocker Spaniel
können die Züchter wählen, ob anstelle der jährlich
wiederkehrenden Augenuntersuchungen (Durchführung lt. ZEO)
ein anerkannter, einmaliger DNA - Test auf PRA/prcd
durchgeführt wird. Eine einmalige klinische
Augenuntersuchung ist jedoch zur Feststellung anderer
Abweichungen verpflichtend. Hunde, die im DNA - Test den
Befund „Träger“ oder „Befallen“ haben, dürfen nur mit DNA -
untersuchten Hunden mit dem Befund „Frei“ gepaart werden.
Für
direkte Nachkommen aus frei x frei – Paarungen wird der Wert
Augen-frei* in deren Ahnentafeln übernommen. Falls diese
Nachkommen zur Zucht herangezogen werden ist in der Folge
nur mehr eine einmalige klinische Augenuntersuchung zur
Feststellung anderer Abweichungen verpflichtend. |
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ANHANG 1
gemäß § 22 der ZEO
des ÖJSpK beschlossen durch den Vorstand
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§ 3 |
ZUCHTZULASSUNG – HD Vertrauentierärzte |
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Nachstehende Tierärzte werden vom ÖJSpK zur
Beurteilung und Befundung von
Röntgen-Untersuchungen auf Hüftgelenksdysplasie
mittels HD-Befundbogen autorisiert:
Vertrauenstierarzt und Begutachter
·
Ass. Prof. Dr. Michaela Gumpenberger,
Veterinärmed. Universität Wien
Veterinärplatz 1, 1220 Wien, Tel. +43-1-25077
5700 od. 6460
Mail:
michaela.gumpenberger@vetmeduni.ac.at
·
Univ. Doz. Dr. Köppel Ewald, Landskrongasse 6,
A-8600 Bruck an der Mur,
Tel.: 03862/58491-0, Mail:
office@tierklinik-bruck-mur.com
Vertrauenstierärzte
·
Tierklinik Dr. Helmut Kofler, Neulinggasse 32,
1030 Wien. Tel.:01 712 58 68
Mail:
office@tierklinik-neulinggasse.at
·
Vet. Rat Dipl. TA Dr. Svastics Daniel,
Gallgasse 9, A-1130 Wien, Tel.: 01/8045184
·
Tierklinik Dres. Dreier & Dr. Schöpf,
Millöckergasse 2, A-2500 Baden bei Wien
Tel.: 02252/86212, Mail:
tierklinik@dreier.at
·
Dipl. TA Holper Erno, Waltersdorfer Straße 25.
A-2500 Baden bei Wien,
Tel.: 02252/86658
·
Tierklinik Neunkirchen, Dr. Wollinger Andrea,
Auzeile 22, A-2620 Neunkirchen, NÖ
Tel.: 02635/64125, Mail:
info@tierklinik-wollinger.at
·
Tierklinik Dr. Dipl. TA König Christian u.
Uschi, Wiener Straße 63, A-3830 Waidhofen a d
Thaya, Tel.: 02842/52159.-0, Mail:
dr.koenig@netway.at
·
Tierklinik Leonding Dr. Holler Karin,
Mayrhansenstr 21, A-4060 Leonding, Tel.:
0732/672821-0, Mail:
klinik@tierklinik-leonding.at
·
Dr. Pfeil Leopold, Leopold Werndl-Straße 28,
A-4400 Steyr, Tel.: 07252/45456
·
Tierklinik Schwanenstadt, Dr. Schnötzinger
Dietmar, Mühlfeldstraße 2, A-4690 Schwanenstadt
Tel.: 07673/6924-0, Mail:
tierklinik@schwanenstadt.at
·
Dr. Michael Enzfelder u Dr. Adalbert Fellner,
Schnalla 100, A-4910 Ried im Innkreis
Tel.: 07752/82400
·
Dipl. TA Dr. Foditsch Herbert, Dürnbergstraße
15, A-5161 Elixhausen,
Tel.: 0662/480593
·
Tierklinik Oberalm Dr. Meissel Hannes, Halleiner
Landesstraße 99, A- 5411 Oberalm
Tel.: 06245/85425, Mail:
meissel@tierklinik-oberalm.at
·
Kleintierpraxis Dr. Felix Pfleger, Moserhofgasse
61, A-8010 Graz, Tel.: 0316/461889-0
Mail:
tier-pfleger@gmx.at
·
Tierklinik Dr. Spadiut Hubert, Peter
Rosegger-Straße 91, A-8052 Graz, Tel.:
0316/28188
Mail:
spadiut.graz@aon.at
·
Dr. Pollhammer Christian, Zeltweger Straße 19,
A-8741 Weißkirchen in Stmk, Tel.: 03577/81200
Mail:
tierkl.dr.pollhammer@aon.at
·
Dr. Pekarek Evelin, Radetzkystraße 10, A-9020
Klagenfurt, Tel.: 0463/512969-0
Mail:
tierklinik@utanet.at
·
Tierklinik Dr. Kurt Forisch, Piccostraße 8,
A-9500 Villach, Tel.: 04242/41890
Mail:
office@tierklinik-dr.forisch.com
·
Dr.Jutta Ziegler, 5400 Hallein, Glaneckerweg 6,
Tel. 06245-71851
·
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ANHANG 2
gemäß § 22 der ZEO
des ÖJSpK beschlossen durch den ÖJSpK - Vorstand
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§ 3 |
ZUCHTZULASSUNG Augenärzte |
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Zu § 3.2.c
Alle von der ECVO für Österreich autorisierten
Tierärzte (siehe EVCO Homepage) gelten als
Vertrauenstierärzte.
Vertrauenstierarzt und Begutachter
Prof. Dr. Barbara Nell, Vet. Med. Universität
Wien, Veterinärplatz 1, 1210 Wien, Tel:
01/25077-5332, Mail:
barbara.nell@vu-wien.ac.at
Vertrauenstierärzte für Augenuntersuchungen:
|
Mag.
Gerhard Fasching |
Grünbachplatz 5 |
A-4600 |
Wels |
(+43)
(0)7242-351626 |
|
Dr.
Adalbert Fellner |
Schnalla 100 |
A-4910 |
Ried
i.I. |
(+43)
(0)7752-82400 |
|
Dr.
Hannes Gressl |
Viktringerring 3 |
A-9020 |
Klagenfurt |
(+43)
(0)463-43455 |
|
Dr.
Karin Holler |
Mayrhansenstraße 21 |
A-4060 |
Leonding |
(+43)
(0)732-672821 |
|
Dr.
Walter Holzhacker |
Am
Annenwald 6 |
A-3264 |
Gresten |
(+43)
(0)7487-2882 |
|
Dr.
Jutta Kernstock |
Traubengasse 3 |
A-1235
|
Wien |
(+43)
(0)1-8694798 |
|
Dr.
Uschi König |
Wienerstraße 63, . |
A-3830 |
Waidhofen/T |
(+43)
(0)2842-52159 |
|
Mag.
Günter Maaß |
Heiligenkreuzerstraße 38A
|
A-2384 |
Breitenfurt |
(+43)
(0)2239-34332 |
|
Mag.
Harald Mayr |
Puchstraße 48 |
A-8020 |
Graz |
(+43)
(0)316-273359 |
|
Dr.
Hannes Meißel |
Landesstraße 99 |
A-5411 |
Oberalm |
(+43)
(0)6245-85425 |
|
Dr.
Christian Pollhammer |
Zeltwegerstraße 19 |
A-8741
|
Weißkirchen |
(+43)
(0)3577-81200 |
|
Dr.
Peter Rechberger |
Pulvermühlstraße 39 |
A-4040 |
Linz |
(+43)
(0)732-757252 |
|
Dr.
Hubert Spadiut |
Peter
Roseggerstraße 91 |
A-8052 |
Graz |
(+43)
(0)316-281881 |
|
Dr. Sabine Volopich |
Lastenstr. 2 |
A-1220 |
Hollabrunn |
(+43) (0)2952 4949 |
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