|
3 Jahresimpfung für Tollwut.
-Der
3-Jahres-Eintrag im EU-Pet-Pass gilt für Reisen innerhalb der EU. Sonst gelten
die Bestimmungen des Reiselandes.
- Der
Erlass Zl.
III-39.642/54-8/76
der bisher die Besserstellung geimpfter Tiere vorgesehen hat ist mit März 07
geändert worden. d.h. auch hier ist der 3-Jahres-Eintrag gültig. Bisher war das
immer das Damoklesschwert. Denn nur Hunde, die einen gültigen Tollwutschutz
hatten, wurden bessergestellt bei Kontakt mit tollwutverdächtigen Tieren
(andernfalls wurde u.U. die Tötung veranlasst).
siehe dazu das Schreiben v. Bundesministerium unten.
-Die Veranstaltungsverordnung, die bisher einen Impfeintrag von mind. 30 Tagen
und nicht älter als 1 Jahr verlangte, auf die sich die Hundeschulen und
Ausstellungsveranstalter immer berufen, ist leider noch nicht geändert. Wird
aber lt. Schreiben v. BM s. unten, noch dieses Jahr geändert werden!!!!!
Auch die meisten Kombiimpfstoffe haben schon eine Schutzdauer von mind. 3
Jahren. Bitte informiert euch euren Tieren zuliebe. Eine ordnungsgemäße
Grundimmunisierung sollte man schon geben lassen, aber die jährliche
Volldröhnung sollte man sich sehr gut überlegen, wenn man nicht mit
gesundheitlichen Folgen den Hund belasten will.
- Der Impfstoff f. Österreich ist seit ca. März 07 zugelassen! Es gibt auch noch
den v. der Fa. Pfitzer aber der soll angeblich nur 2 J. haben. Fragt bei den
Herstellern an. Niemand muss bei einer Firma bleiben! Nach der
Grundimmunisierung (2 TW-Impfungen innerh. v. 4 Wo) kann auch ein anderer
Impfstoff (einmalig mit Eintrag v. 3 Jahren) gegeben werden.
Euer TA kann bei diesen Fa. anfragen, wenn er denn will, siehe:
Fa.
Intervet mit Nobivac T Schreiben vom Juni 07 dazu:
Wir
haben in Österreich seit ein paar Monaten die Zulassung für 3 Jahre.
Die
Packmittel sind auch schon geändert worden.
Es
kann allerdings sein, dass Sie noch welche von den „alten“ haben.
Sie
können beruhigt die 3 Jahre in den EU Impfpass eintragen.
Mit
freundlichen Grüßen
Dr.
Christoph Mitterhuber
Manager Marketing & Sales
Intervet GesmbH Austria
Siemenstrasse 107
------------------------------------
Schreiben vom BM f. Gesundheit, Familie u. Jugend:
Datum:
Fri, 29 Jun 2007 13:03:09 +0200
Von:
Christine.Oberleitner-Tschan@bmgfj.gv.at
An: +++
CC:
Amely.Krug@bmgfj.gv.at,
Elisabeth.Reisp-Poechhacker@bmgfj.gv.at
Betreff: AW: EU-Verordnung 998/2003
Sehr
geehrte Frau +++!
Zu
Ihrem e-mail vom 29. Juni 2007 darf ich Ihnen Folgendes mitteilen:
1) Die
Verordnung (EG) Nr. 998/2003 behandelt lediglich die Veterinärbedingungen für
die Verbringung von Heimtieren zu anderen als zu Handelszwecken und gilt daher
nur für den Reiseverkehr mit Hunden, Katzen und Frettchen.
Grundsätzlich ist eine gültige Tollwutimpfung für die Einreise von über 12
Wochen alten Hunden, Katzen und Frettchen aus EU Mitgliedstaaten bzw. aus
Drittstaaten erforderlich. EU Heimtierausweise aus anderen EU Mitgliedstaaten
werden in Österreich amtlich anerkannt. Die Gültigkeit der Impfung richtet sich
dabei - für in- und ausländische Tiere gleichermaßen - nach den Vorschriften des
Herstellers (wie dies die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 für diese Tiere im
Reiseverkehr vorsieht).
2)
Innerhalb Österreichs besteht für österreichische bzw. in Österreich geborene
Hunde, Katzen und Frettchen keine generelle Impfpflicht gegen Tollwut.
3) Der
von Ihnen angesprochene Erlass aus dem Jahre 1976 wurde mit Erlass vom März
2007, GZ 74700/0026-IV/B/2007 aufgehoben bzw. ersetzt, womit die Besserstellung
im Tollwutverdachtsfall nun für alle Tiere mit gültigem Impfschutz (nach
Herstellerangaben) gilt.
4)
Unabhängig davon können Vereine oder Veranstalter andere Impfintervalle
vorschreiben.
Das
Veterinäramt prüft bei internationalen Veranstaltungen die Einhaltung der
Bestimmungen für das innergemeinschaftliche Verbringen (Heimtierausweis,
Kennzeichnung, Gültigkeit der Tollwutimpfung, Gesundheitszertifikate) aber auch
die Einhaltung von Bestimmungen zum Tierschutz bzw. zur Tierhaltung.
Die
Tierschutz-Veranstaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 493/2004, zuletzt geändert
durch BGBl. II Nr. 27/2006, regelt unter anderem auch die Hunde- und
Katzenausstellungen. Gemäß § 14 dieser Verordnung, welche seit 1. Jänner 2005 in
Kraft ist, hat der Veranstalter vor Einbringung der Tiere in die
Veranstaltungsstätte dem Verantwortlichen gegenüber schriftlich zu bestätigen,
dass die eingebrachten Tiere nicht wegen des Verdachtes der Wutkrankheit einer
Verkehrsbeschränkung unterliegen. Diese Bestätigungen sind während der gesamten
Veranstaltungsdauer aufzubewahren und auf Verlangen dem Kontrollorgan der
Behörde vorzuweisen. Auf besonderes Verlangen der Behörde ist zusätzlich der
amtliche Nachweis der seuchenfreien Herkunft beizubringen. (Abs. 1) Der
Verantwortliche hat sicherzustellen, dass nur solche Tiere in die
Veranstaltungsstätte eingebracht werden, die gegen die Wutkrankheit
schutzgeimpft sind; diese Schutzimpfung darf nicht weniger als 30 Tage vor dem
Einbringen erfolgt sein, und sie darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
Auch eine Wiederholungsimpfung muss längstens ein Jahr nach der vorherigen
Schutzimpfung durchgeführt worden sein. (Abs. 2) Die Schutzimpfung gegen die
Wutkrankheit muss den veterinärrechtlichen Vorschriften entsprechen. Die
Bestätigungen sind der Behörde auf Verlangen vorzuweisen. (Abs. 3).
Von
Seiten des Ministeriums ist beabsichtigt, die
Tierschutz-Veranstaltungsverordnung noch dieses Jahr dahingehend zu novellieren,
dass auch bei Hunde- und Katzenausstellungen in Hinkunft nur mehr ein "gültige
Tollwutschutzimpfung" ohne nähere Angabe des Zeitraumes der Wiederholungsimpfung
verlangt wird.
5)Informationen zur Zulassungen von Tollwutimpfstoffen in Österreich kann Ihnen
Dr. Eugen Obermayer (AGES PharmMed und Bundesamt für Sicherheit im
Gesundheitswesen, Tel.: 050 555) geben.
Mit
freundlichen Grüßen
MR Dr.
Christine Oberleitner-Tschan
Abteilung IV/B/5 - Tiergesundheit, Handel mit lebenden Tieren und Veterinärrecht
Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend
Tel:
+43/1/71100-4467
eFax:
+43/1/7134404-1722
Mail:
christine*oberleitner-tschan at bmgfj.gv.at
http://www.bmgfj.gv.at
Die
so oft angeführte Problematik mit der Veranstaltungsverordnung ist insofern auch
kein Problem, da diese ja lt. Ankündigung noch heuer novelliert wird. Und bei
Hunden, die in den letzten Monaten geimpft wurden bzw. jetzt geimpft werden,
läuft ja die Einjahresfrist erst nächstes Jahr ab. Also sind sie heuer noch voll
in der gültigen Regelung.
|