3 Jahresimpfung für Tollwut.

-Der 3-Jahres-Eintrag im EU-Pet-Pass gilt für Reisen innerhalb der EU. Sonst gelten die Bestimmungen des Reiselandes.

- Der
Erlass Zl. III-39.642/54-8/76
der bisher die Besserstellung geimpfter Tiere vorgesehen hat ist mit März 07 geändert worden. d.h. auch hier ist der 3-Jahres-Eintrag gültig. Bisher war das immer das Damoklesschwert. Denn nur Hunde, die einen gültigen Tollwutschutz hatten, wurden bessergestellt bei Kontakt mit tollwutverdächtigen Tieren (andernfalls wurde u.U. die Tötung veranlasst).
siehe dazu das Schreiben v. Bundesministerium unten.

-Die Veranstaltungsverordnung, die bisher einen Impfeintrag von mind. 30 Tagen und nicht älter als 1 Jahr verlangte, auf die sich die Hundeschulen und Ausstellungsveranstalter immer berufen, ist leider noch nicht geändert. Wird aber lt. Schreiben v. BM s. unten, noch dieses Jahr geändert werden!!!!!

Auch die meisten Kombiimpfstoffe haben schon eine Schutzdauer von mind. 3 Jahren. Bitte informiert euch euren Tieren zuliebe. Eine ordnungsgemäße Grundimmunisierung sollte man schon geben lassen, aber die jährliche Volldröhnung sollte man sich sehr gut überlegen, wenn man nicht mit gesundheitlichen Folgen den Hund belasten will.

- Der Impfstoff f. Österreich ist seit ca. März 07 zugelassen! Es gibt auch noch den v. der Fa. Pfitzer aber der soll angeblich nur 2 J. haben. Fragt bei den Herstellern an. Niemand muss bei einer Firma bleiben! Nach der Grundimmunisierung (2 TW-Impfungen innerh. v. 4 Wo) kann auch ein anderer Impfstoff (einmalig mit Eintrag v. 3 Jahren) gegeben werden.

Euer TA kann bei diesen Fa. anfragen, wenn er denn will, siehe:

Fa. Intervet mit Nobivac T Schreiben vom Juni 07 dazu:

Wir haben in Österreich seit ein paar Monaten die Zulassung für 3 Jahre.
Die Packmittel sind auch schon geändert worden.
Es kann allerdings sein, dass Sie noch welche von den „alten“ haben.
Sie können beruhigt die 3 Jahre in den EU Impfpass eintragen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Christoph Mitterhuber
Manager Marketing & Sales
Intervet GesmbH Austria
Siemenstrasse 107
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Schreiben vom BM f. Gesundheit, Familie u. Jugend:
Datum: Fri, 29 Jun 2007 13:03:09 +0200
Von: Christine.Oberleitner-Tschan@bmgfj.gv.at
An: +++
CC: Amely.Krug@bmgfj.gv.at, Elisabeth.Reisp-Poechhacker@bmgfj.gv.at
Betreff: AW: EU-Verordnung 998/2003

Sehr geehrte Frau +++!

Zu Ihrem e-mail vom 29. Juni 2007 darf ich Ihnen Folgendes mitteilen:

1) Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 behandelt lediglich die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als zu Handelszwecken und gilt daher nur für den Reiseverkehr mit Hunden, Katzen und Frettchen.
Grundsätzlich ist eine gültige Tollwutimpfung für die Einreise von über 12 Wochen alten Hunden, Katzen und Frettchen aus EU Mitgliedstaaten bzw. aus Drittstaaten erforderlich. EU Heimtierausweise aus anderen EU Mitgliedstaaten werden in Österreich amtlich anerkannt. Die Gültigkeit der Impfung richtet sich dabei - für in- und ausländische Tiere gleichermaßen - nach den Vorschriften des Herstellers (wie dies die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 für diese Tiere im Reiseverkehr vorsieht).

2) Innerhalb Österreichs besteht für österreichische bzw. in Österreich geborene Hunde, Katzen und Frettchen keine generelle Impfpflicht gegen Tollwut.

3) Der von Ihnen angesprochene Erlass aus dem Jahre 1976 wurde mit Erlass vom März 2007, GZ 74700/0026-IV/B/2007 aufgehoben bzw. ersetzt, womit die Besserstellung im Tollwutverdachtsfall nun für alle Tiere mit gültigem Impfschutz (nach Herstellerangaben) gilt.

4) Unabhängig davon können Vereine oder Veranstalter andere Impfintervalle vorschreiben.
Das Veterinäramt prüft bei internationalen Veranstaltungen die Einhaltung der Bestimmungen für das innergemeinschaftliche Verbringen (Heimtierausweis, Kennzeichnung, Gültigkeit der Tollwutimpfung, Gesundheitszertifikate) aber auch die Einhaltung von Bestimmungen zum Tierschutz bzw. zur Tierhaltung.
Die Tierschutz-Veranstaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 493/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 27/2006, regelt unter anderem auch die Hunde- und Katzenausstellungen. Gemäß § 14 dieser Verordnung, welche seit 1. Jänner 2005 in Kraft ist, hat der Veranstalter vor Einbringung der Tiere in die Veranstaltungsstätte dem Verantwortlichen gegenüber schriftlich zu bestätigen, dass die eingebrachten Tiere nicht wegen des Verdachtes der Wutkrankheit einer Verkehrsbeschränkung unterliegen. Diese Bestätigungen sind während der gesamten Veranstaltungsdauer aufzubewahren und auf Verlangen dem Kontrollorgan der Behörde vorzuweisen. Auf besonderes Verlangen der Behörde ist zusätzlich der amtliche Nachweis der seuchenfreien Herkunft beizubringen. (Abs. 1) Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass nur solche Tiere in die Veranstaltungsstätte eingebracht werden, die gegen die Wutkrankheit schutzgeimpft sind; diese Schutzimpfung darf nicht weniger als 30 Tage vor dem Einbringen erfolgt sein, und sie darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Auch eine Wiederholungsimpfung muss längstens ein Jahr nach der vorherigen Schutzimpfung durchgeführt worden sein. (Abs. 2) Die Schutzimpfung gegen die Wutkrankheit muss den veterinärrechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Bestätigungen sind der Behörde auf Verlangen vorzuweisen. (Abs. 3).

Von Seiten des Ministeriums ist beabsichtigt, die Tierschutz-Veranstaltungsverordnung noch dieses Jahr dahingehend zu novellieren, dass auch bei Hunde- und Katzenausstellungen in Hinkunft nur mehr ein "gültige Tollwutschutzimpfung" ohne nähere Angabe des Zeitraumes der Wiederholungsimpfung verlangt wird.

5)Informationen zur Zulassungen von Tollwutimpfstoffen in Österreich kann Ihnen Dr. Eugen Obermayer (AGES PharmMed und Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, Tel.: 050 555) geben.

Mit freundlichen Grüßen

MR Dr. Christine Oberleitner-Tschan
Abteilung IV/B/5 - Tiergesundheit, Handel mit lebenden Tieren und Veterinärrecht
Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend

Tel: +43/1/71100-4467
eFax: +43/1/7134404-1722
Mail: christine*oberleitner-tschan at bmgfj.gv.at
http://www.bmgfj.gv.at

 

Die so oft angeführte Problematik mit der Veranstaltungsverordnung ist insofern auch kein Problem, da diese ja lt. Ankündigung noch heuer novelliert wird. Und bei Hunden, die in den letzten Monaten geimpft wurden bzw. jetzt geimpft werden, läuft ja die Einjahresfrist erst nächstes Jahr ab. Also sind sie heuer noch voll in der gültigen Regelung.